{"id":10,"date":"2005-11-03T23:16:31","date_gmt":"2005-11-03T22:16:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/wordpress\/?p=10"},"modified":"2007-02-16T01:32:55","modified_gmt":"2007-02-16T00:32:55","slug":"keine-rundfunkgebuhrenbefreiung-fur-arbeitslosencafe","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/keine-rundfunkgebuhrenbefreiung-fur-arbeitslosencafe\/","title":{"rendered":"Keine Rundfunkgeb&uuml;hrenbefreiung f&uuml;r Arbeitslosencaffee"},"content":{"rendered":"<p><font class=\"pn-normal\"><strong>Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die lediglich ambulante Betreuung gew&#228;hrt, hat keinen Anspruch darauf, bez&#252;glich der in der Einrichtung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsger&#228;te von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht befreit zu werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz.<\/strong> <\/font><font class=\"pn-normal\">Der Kl&#228;ger ist ein gemeinn&#252;tziger Verein, der sich nach seiner Satzung der beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitslosen widmet. Zu diesem Zweck unterh&#228;lt er in Rheinhessen ein Arbeitslosencaf\u00e9, das vorwiegend von Angeh&#246;rigen gesellschaftlicher Randgruppen wie Nichtsesshaften, Obdachlosen, Straff&#228;lligen und Suchtabh&#228;ngigen aufgesucht wird. <\/font><\/p>\n<p><!--more--><font class=\"pn-normal\">Die beklagte Rundfunkanstalt lehnte den Antrag des Kl&#228;gers, ihn hinsichtlich der im Arbeitslosencaf\u00e9 vorgehaltenen Rundfunkempfangsger&#228;te von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht zu befreien, ab. Seine daraufhin erhobene Klage wiesen die Richter der 4. Kammer unter anderem mit folgender Begr&#252;ndung ab: <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Das Gesetz sehe zwar eine Befreiung von der Geb&#252;hrenpflicht f&#252;r Rundfunksempfangsger&#228;te vor, die f&#252;r die betreuten Personen ohne besonderes Entgelt u. a. in Krankenh&#228;usern, Krankenanstalten, Heilst&#228;tten, Erholungsheimen f&#252;r Kriegsgesch&#228;digte oder Hinterbliebene, M&#252;ttergenesungsheimen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bereitgehalten werden. Es komme auch in Betracht, das Arbeitslosencaf\u00e9 des Kl&#228;gers als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zu werten. Gemeint seien jedoch vom Gesetz nur die Einrichtungen, in denen der betreute Personenkreis station&#228;re Aufnahme finde, was beim Arbeitslosencaf\u00e9 des Kl&#228;gers mit seiner ambulanten Betreuung nicht der Fall sei. Die Befreiungsvorschrift habe den Zweck, solche Einrichtungen zu privilegieren, in denen sich die betreuten Personen station&#228;r aufhalten und aufhalten m&#252;ssen. Dieser Personenkreis sei n&#228;mlich darauf angewiesen, sich innerhalb der Einrichtung die erforderlichen Informationen und Unterhaltung zu verschaffen. Den Betroffenen solle mit Blick auf die grundrechtlich gew&#228;hrleistete Meinungs- und Informationsfreiheit &#252;ber das Medium des Rundfunks eine Teilnahme am &#246;ffentlichen, sozialen und kulturellen Geschehen erm&#246;glicht werden. Eine derartige Notwendigkeit entstehe aber bei einer lediglich ambulanten Betreuung von vorneherein nicht. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\"><em>VG Mainz: Az.: 4 K 456\/02.MZ<\/em><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die lediglich ambulante Betreuung gew&#228;hrt, hat keinen Anspruch darauf, bez&#252;glich der in der Einrichtung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsger&#228;te von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht befreit zu werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz. 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