{"id":15,"date":"2007-01-23T23:29:13","date_gmt":"2007-01-23T22:29:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/wordpress\/?p=15"},"modified":"2007-02-13T17:45:00","modified_gmt":"2007-02-13T16:45:00","slug":"anmeldungen-durch-gebuhrenbeauftragte-nicht-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/anmeldungen-durch-gebuhrenbeauftragte-nicht-zulassig\/","title":{"rendered":"Anmeldungen durch Geb&uuml;hrenbeauftragte nicht zul&auml;ssig"},"content":{"rendered":"<p><font class=\"pn-normal\"><strong>Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab einem Kl&#228;ger recht, der durch einen Geb&#252;hrenbeauftragten Zwangsangemeldet wurde.<\/strong><br \/>\nDas von einem Beauftragten der Rundfunkanstalt ausgef&#252;llte Anmeldeformular ist keine &#246;ffentliche Urkunde im Sinne des \u00a7 415 Abs. 1 ZPO (a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 &#8211; 7 K 2014\/98.MZ -, NVwZ 2000, 228).<br \/>\nEs erbringt daher keinen vollen Beweis &#252;ber die darin beurkundeten Wahrnehmungen des Beauftragten.<\/font><!--more--><\/p>\n<p align=\"center\"><font class=\"pn-normal\"><strong>* * * VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART * * *<br \/>\n<\/strong><\/font><\/p>\n<p align=\"center\"><font class=\"pn-normal\"><strong>Im Namen des Volkes <\/strong><\/font><\/p>\n<p align=\"center\"><font class=\"pn-normal\"><strong>&#8211; U r t e i l &#8211;<br \/>\n<\/strong><\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">In der Verwaltungsrechtssache wegen Rundfunkgeb&#252;hren hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf Grund der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2003 durch den Richter am Verwaltungsgericht XXX als Einzelrichter am 29. Oktober 2003 f&#252;r Recht erkannt: <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Der Bescheid des Beklagten vom 4.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.2.2003 wird aufgehoben. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Der Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\"><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\nDer Beauftragte des Beklagten, Herr G., suchte am 2.4.2002 die Wohnung der Kl&#228;gerin auf. In dem Besuchsbericht vom 8.4.2002 hielt der Beauftragte fest, er habe ein Fernsehger&#228;t durch die offene T&#252;r vom Flur aus gesehen. Das Ger&#228;t sei in Betrieb gewesen. Da lediglich die schlecht (deutsch) sprechende Mutter der Kl&#228;gerin anwesend gewesen sei, habe er seine Visitenkarte dagelassen. Die Kl&#228;gerin selbst habe bei ihm abends angerufen und erkl&#228;rt, sie habe keinen Fernseher. Unter demselben Datum f&#252;llte der Beauftragte f&#252;r die Kl&#228;gerin ein Anmeldeformular aus; an der f&#252;r die Unterschrift des Rundfunkteilnehmers vorgesehenen Stelle trug er &#8222;Besuchsbericht&#8220; ein. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Der Kl&#228;gerin wurde daraufhin von der Geb&#252;hreneinzugszentrale der &#246;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten &#8211; GEZ &#8211; eine Zahlungsaufforderung f&#252;r r&#252;ckst&#228;ndige Rundfunkgeb&#252;hren von Januar 2002 bis Mai 2002 in H&#246;he von 80,75 \u20ac &#252;bersandt. Der Prozessbevollm&#228;chtigte der Kl&#228;gerin erkl&#228;rte darauf unter dem 27.5.2002, seine Mandantin habe keine Rundfunkger&#228;te angemeldet; sie besitze weder ein Radio noch ein Fernsehger&#228;t. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Mit Geb&#252;hrenbescheid vom 4.9.2002 setzte der Beklagte gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin r&#252;ckst&#228;ndige Rundfunkgeb&#252;hren f&#252;r den Zeitraum von Januar bis Mai 2002 in H&#246;he von 80,75 \u20ac fest. Mit Anwaltsschriftsatz vom 8.10.2002 lie&#223; die Kl&#228;gerin dagegen Widerspruch erheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.2003 half der Beklagte dem Widerspruch der Kl&#228;gerin insofern ab, als im Geb&#252;hrenbescheid Rundfunkgeb&#252;hren f&#252;r den Zeitraum von Januar bis M&#228;rz 2002 festgesetzt worden waren. Hieraus ergab sich eine Erm&#228;&#223;igung der Geb&#252;hrenforderung auf 32,30 \u20ac. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.2.2003 zugestellt. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Am 18.3.2003 hat die Kl&#228;gerin Klage erhoben. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Zur Begr&#252;ndung wird vorgetragen, die Kl&#228;gerin habe erst seit 1.3.2003 ein Fernsehger&#228;t in ihrer Wohnung angemeldet. Im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum von April bis Mai 2002 sei kein Fernsehger&#228;t in der Wohnung aufgestellt gewesen. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Die Kl&#228;gerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.2.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Er tr&#228;gt zur Begr&#252;ndung vor, die Geb&#252;hrenpflicht entstehe, wenn ein Rundfunkger&#228;t zum Empfang bereitgehalten werde. Unerheblich sei, ob und wann die Kl&#228;gerin das Rundfunkger&#228;t angemeldet habe. Die Kl&#228;gerin habe ein Fernsehger&#228;t zumindest seit April 2002 bereitgehalten. Dies ergebe sich aus dem vom Geb&#252;hrenbeauftragten unterzeichneten Formular vom 8.4.2002. Dieses sei eine &#246;ffentliche Urkunde, die vollen Beweis &#252;ber den beurkundeten Vorgang erbringe. Dar&#252;ber hinaus sei zu vermuten, dass der in dem Formular beurkundete Vorgang auch inhaltlich richtig sei. Die von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Einw&#228;nde gegen die inhaltliche Richtigkeit des Anmeldeformulars seien nicht geeignet, die Beweiskraft der Urkunde zu entkr&#228;ften. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Der Verwaltungsrechtsstreit ist durch Beschluss vom 19.9.2003 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung &#252;bertragen worden. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Die beabsichtigte Ladung des Beauftragten des Beklagten zum Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung war nicht m&#246;glich, da dieser am 18.7.2003 verstorben ist. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Beh&#246;rdenakte verwiesen. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde: <\/strong><\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\"><strong>Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet. <\/strong><\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Der Geb&#252;hrenbescheid des Beklagten vom 4.9.2002 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.2.2003) ist rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten (\u00a7 113 Abs. 1 VwGO). <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Rechtsgrundlage f&#252;r die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Rundfunkgeb&#252;hren ist \u00a7 2 Abs. 2 des als Landesgesetz in Kraft gesetzten Rundfunkgeb&#252;hrenstaatsvertrags &#8211; RGebStV &#8211; (Art. 4 des Staatsvertrags &#252;ber den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des \u00a7 5 f&#252;r jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsger&#228;t eine Grundgeb&#252;hr und f&#252;r das Bereithalten jedes Fernsehger&#228;ts jeweils zus&#228;tzlich eine Fernsehgeb&#252;hr zu entrichten. Dabei hat der Beklagte die Tatsachen zu beweisen, die die Geb&#252;hrenpflicht begr&#252;nden. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Beweislastregel, nach der die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten geht, der aus ihr eine g&#252;nstige Rechtsfolge herleitet (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 12. Auflage, \u00a7 108, Rdnr. 13 m.w.N.). <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Nach diesen Grunds&#228;tzen ist eine Geb&#252;hrenpflicht der Kl&#228;gerin f&#252;r das Bereithalten eines Fernsehger&#228;ts in dem im Bescheid festgelegten Zeitraum nicht entstanden. Denn dem Beklagten ist es nicht gelungen, die hierf&#252;r ma&#223;geblichen Tatsachen, n&#228;mlich das Bereithalten eines Rundfunkempfangsger&#228;ts durch die Kl&#228;gerin, zu beweisen. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Der Beklagte st&#252;tzt sich insoweit auf das vom Beauftragten der Rundfunkanstalt am 8.4.2002 ausgef&#252;llte Anmeldeformular sowie den zugeh&#246;rigen Besuchsbericht vom selben Tage. Zwar handelt es sich insoweit jeweils um Urkunden, d.h. durch Niederschrift verk&#246;rperte Gedankenerkl&#228;rungen, die geeignet sind, Beweis f&#252;r streitiges Parteivorbringen zu erbringen. Die &#8211; zwischen den Beteiligten streitige &#8211; Tatsache, die Kl&#228;gerin habe im Zeitraum von April bis Mai 2002 ein Rundfunkempfangsger&#228;t bereitgehalten, ist damit aber nicht erwiesen. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Mit den o.g. Urkunden kann der Beweis erbracht werden, dass der Beauftragte der Rundfunkanstalt die darin festgehaltenen Eintragungen gemacht hat (vgl. \u00a7\u00a7 98 VwGO, 416 ZPO). Ein dar&#252;ber hinausgehender Beweiswert k&#246;nnte diesen Urkunden nur dann zugemessen werden, wenn es sich um &#246;ffentliche Urkunden i.S.d. \u00a7 415 Abs. 1 ZPO handelte. Eine &#246;ffentliche Urkunde erbringt n&#228;mlich unter Ausschluss richterlicher Beweisw&#252;rdigung (\u00a7 286 ZPO) vollen Beweis f&#252;r die Abgabe der beurkundeten Erkl&#228;rung (\u00a7\u00a7 415 Abs. 1, 417 ZPO) bzw. der beurkundeten Wahrnehmung oder Handlung der Beh&#246;rde (\u00a7 418 ZPO). Das Anmeldeformular und der zugeh&#246;rige Besuchsbericht sind indes keine &#246;ffentlichen Urkunden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 6.4.1998 &#8211; 3 K 2250\/97 -; a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 &#8211; 7 K 2014\/98 -, NVwZ 2000, 228). Als &#246;ffentliche Urkunden gelten gem. \u00a7 415 Abs. 1 ZPO nur solche Urkunden, die von einer &#246;ffentlichen Beh&#246;rde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit &#246;ffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Gesch&#228;ftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Der Beauftragte des Beklagten ist zun&#228;chst keine mit &#246;ffentlichem Glauben versehene Person i.S.d. \u00a7 415 ZPO. Denn hierunter fallen nur solche Personen, die, wie etwa Notare oder Urkundsbeamte, durch staatliche Erm&#228;chtigung zur Beurkundung bestellt sind (vgl. Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, RNr. 5 zu \u00a7 415). Der Beauftragte des Beklagten ist auch keine Beh&#246;rde im Sinne des \u00a7 415 Abs. 1 ZPO. Zwar hat die beklagte Rundfunkanstalt als Anstalt des &#246;ffentlichen Rechts kraft Gesetzes hoheitliche Befugnisse (etwa die Erhebung und Vollstreckung von Geb&#252;hren, vgl. \u00a7 7 RGebStV); ihr Beh&#246;rdencharakter steht daher nicht in Frage. Der Beauftragte des Beklagten geh&#246;rt aber als freiberuflich T&#228;tiger nicht der Rundfunkanstalt an; er konnte daher auch nicht mit Wirkung f&#252;r die Rundfunkanstalt handeln. Der Beauftragte ist auch nicht als Beliehener mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Das w&#228;re nur dann der Fall, wenn ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes &#246;ffentlich-rechtliche Befugnisse &#252;bertragen worden w&#228;ren (vgl. Kopp\/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage, RNr. 58 zu \u00a7 1; BVerwG, Urteil vom 18.5.1995 &#8211; 7 C 58.94 -, BVerwGE 98, 273). Das ist nicht der Fall. Zwar ist in \u00a7 10 der Satzung des Beklagten bestimmt, dass die Beauftragten berechtigt sind, f&#252;r den S&#252;dwestrundfunk die gesetzlich bestimmten Ausk&#252;nfte zu verlangen und Anzeigen gem. \u00a7 3 Abs. 1 RGebStV entgegenzunehmen. Selbst wenn damit den Beauftragten hoheitliche Befugnisse &#252;bertragen worden sein sollten, fehlte es an der hierf&#252;r erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der Bestimmung des \u00a7 4 Abs. 7 RGebStV, wonach die Landesrundfunkanstalten u.a. erm&#228;chtigt werden, Einzelheiten des Anzeigeverfahrens durch Satzung zu regeln, kann mangels Konkretisierung keine Befugnis des S&#252;dwestrundfunks zur &#220;bertragung von Hoheitsrechten auf Private abgeleitet werden. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Danach handelt es sich bei dem Anmeldeformular und dem zugeh&#246;rigen Besuchsbericht des Beauftragten um Privaturkunden i.S.d. \u00a7 416 ZPO. Als solche sind sie zwar als gewichtiges Indiz daf&#252;r zu werten, dass die schriftlich aufgezeichnete Wahrnehmung des Beauftragten, er habe in der Wohnung der Kl&#228;gerin ein Fernsehger&#228;t gesehen, zutrifft. Das Gericht konnte aber nicht die volle richterliche &#220;berzeugung davon gewinnen, dass es tats&#228;chlich objektiv so gewesen ist. Insbesondere kann ein Irrtum des Beauftragten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vom Beauftragten ist nichts N&#228;heres zu Art, Marke, Gr&#246;&#223;e und Standort des Ger&#228;ts vorgetragen worden. Auch sonst sind keine Umst&#228;nde genannt worden, die einen R&#252;ckschluss auf die Zuverl&#228;ssigkeit der Beobachtung zulassen. Hinzu kommt folgendes: Die Kl&#228;gerin hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung angegeben, der Beauftragte habe m&#246;glicherweise den laut laufenden Fernseher ihrer Nachbarin, einer &#228;lteren schwerh&#246;rigen Frau, f&#252;r den ihrigen gehalten. Diese Vermutung ist nicht v&#246;llig abwegig. Das Gericht ber&#252;cksichtigt dabei, dass eigene Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen zuweilen nicht genau auseinander gehalten werden. Ob die Kl&#228;gerin im April\/Mai 2002 ein Rundfunkempfangsger&#228;t bereitgehalten hat, l&#228;sst sich nach alledem nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine weitere Aufkl&#228;rung des Sachverhalts scheidet aus, da keine sonstigen Beweismittel vorhanden sind. Der Beauftragte ist zwischenzeitlich verstorben. Die beim Besuch des Beauftragten anwesende Mutter der Kl&#228;gerin lebt mit unbekannter Adresse im Ausland und steht daher ebenfalls nicht als Zeugin zur Verf&#252;gung. Es besteht daher eine non-liquet-Lage, die &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; zu Lasten des Beklagten geht. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 154 Abs. 1 VwGO. <\/font><\/p>\n<p><font class=\"pn-normal\"><em> Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.<\/em><\/font><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab einem Kl&#228;ger recht, der durch einen Geb&#252;hrenbeauftragten Zwangsangemeldet wurde. Das von einem Beauftragten der Rundfunkanstalt ausgef&#252;llte Anmeldeformular ist keine &#246;ffentliche Urkunde im Sinne des \u00a7 415 Abs. 1 ZPO (a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 &#8211; 7 K 2014\/98.MZ -, NVwZ 2000, 228). 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