{"id":274,"date":"2012-01-19T12:17:52","date_gmt":"2012-01-19T12:17:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/?p=274"},"modified":"2012-01-19T12:17:52","modified_gmt":"2012-01-19T12:17:52","slug":"urteil-zur-gleichbehandlung-bei-der-befreiung-von-rundfunkgebuhren","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/urteil-zur-gleichbehandlung-bei-der-befreiung-von-rundfunkgebuhren\/","title":{"rendered":"Urteil zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgeb&#252;hren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vorliegenden Verfahren mit\u00a0der Frage befasst, ob und wie eine Gleichbehandlung der Empf&#228;nger von\u00a0Sozialleistungen bzw. von niedrigen Eink&#252;nften bei der Befreiung von\u00a0Rundfunkgeb&#252;hren von Verfassungs wegen zu gew&#228;hrleisten ist.<\/strong> Die\u00a0Beschwerdef&#252;hrerin in den Verfahren 1 BvR 3269\/08 und 1 BvR 656\/10 erhielt f&#252;r sich und ihre minderj&#228;hrige Tochter Leistungen zur Sicherung\u00a0des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten Zuschlag\u00a0gem&#228;&#223; \u00a7 24 SGB II, der teilweise geringer war als die zu zahlenden\u00a0Rundfunkgeb&#252;hren.<!--more--> \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgeb&#252;hrenstaatsvertrags\u00a0(RGebStV) sieht eine Befreiung von den Rundfunkgeb&#252;hren generell nur f&#252;r\u00a0diejenigen Empf&#228;nger von Sozialleistungen nach dem SGB II vor, die\u00a0keinen solchen Zuschlag erhalten. Die Rundfunkanstalt lehnte daher die\u00a0wiederholt f&#252;r verschiedene Zeitr&#228;ume gestellten Antr&#228;ge der\u00a0Beschwerdef&#252;hrerin auf Befreiung von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht ab.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef&#252;hrer im Verfahren 1 BvR 665\/10 bezog Eink&#252;nfte aus\u00a0Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringf&#252;gig\u00a0&#252;ber den Regels&#228;tzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, so dass der\u00a0nach Abzug der Regels&#228;tze verbleibende Betrag die Rundfunkgeb&#252;hr nicht\u00a0vollst&#228;ndig abdeckte. Seinen Antrag auf Befreiung von den\u00a0Rundfunkgeb&#252;hren lehnte die Rundfunkanstalt ebenfalls ab, da er keine\u00a0Sozialleistungen i. S. d. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhielt.<\/p>\n<p>Die von den Beschwerdef&#252;hrern jeweils erhobenen Klagen hatten vor den\u00a0Fachgerichten keinen Erfolg, weil keiner der Befreiungstatbest&#228;nde und\u00a0auch kein besonderer H&#228;rtefall nach \u00a7 6 Abs. 3 RGebStV vorliege. Nach\u00a0Zustellung der gegen die beh&#246;rdlichen und gerichtlichen Entscheidungen\u00a0eingelegten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef&#252;hrer hat die\u00a0Rundfunkanstalt beide Beschwerdef&#252;hrer r&#252;ckwirkend von den\u00a0Rundfunkgeb&#252;hren befreit, woraufhin diese die\u00a0Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben.<\/p>\n<p>Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf\u00a0Antrag der Beschwerdef&#252;hrer jeweils entschieden, dass das Land ihnen die\u00a0in den Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\u00a0zu erstatten hat. Die Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, weil\u00a0die Verfassungsbeschwerden vor ihrer Erledigung Aussicht auf Erfolg\u00a0hatten.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Entscheidungen verstie&#223;en gegen den allgemeinen\u00a0Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerdef&#252;hrerin in den\u00a0Verfahren 1 BvR 3269\/08 und 1 BvR 656\/10 wird als Empf&#228;ngerin eines\u00a0Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegen&#252;ber solchen Empf&#228;ngern von\u00a0Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter\u00a0gestellt, weil diese im Gegensatz zu ihr nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV\u00a0auf Antrag von den Rundfunkgeb&#252;hren befreit sind. Diese\u00a0Ungleichbehandlung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt,\u00a0in dem der Zuschlag geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgeb&#252;hren,\u00a0weil die Beschwerdef&#252;hrerin zur Zahlung der Differenz auf den Regelsatz\u00a0des Arbeitslosengeldes II zur&#252;ckgreifen musste. Gleiches gilt im Fall\u00a0des Beschwerdef&#252;hrers im Verfahren 1 BvR 665\/10, der als Rentner ein\u00a0Einkommen bezieht, das nur geringf&#252;gig &#252;ber den sozialrechtlichen\u00a0Regels&#228;tzen liegt, und daher gegen&#252;ber den Sozialleistungsempf&#228;ngern\u00a0benachteiligt ist, weil er auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil\u00a0seines Einkommens zur&#252;ckgreifen muss, um einen Teil der Rundfunkgeb&#252;hren\u00a0zu entrichten.<\/p>\n<p>In beiden F&#228;llen ist die Ungleichbehandlung nicht aus dem Gesichtspunkt\u00a0der Verwaltungspraktikabilit&#228;t gerechtfertigt. Die mit der<br \/>\nGeneralisierung und Pauschalierung in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV\u00a0verbundene H&#228;rte f&#252;r die Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag\u00a0l&#228;sst sich ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten\u00a0beseitigen. Denn die Rundfunkanstalt k&#246;nnte anhand des Bescheides &#252;ber\u00a0die Bewilligung der Sozialleistungen ohne eigene Einkommensermittlung\u00a0und ohne gro&#223;en Berechnungsaufwand eine Befreiung von der\u00a0Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht in der H&#246;he erteilen, in der die\u00a0Rundfunkgeb&#252;hren den Zuschlag &#252;bersteigen. Dar&#252;ber hinaus liegt f&#252;r die\u00a0Beschwerdef&#252;hrerin in den Verfahren 1 BvR 3269\/08 und 1 BvR 656\/10 ein\u00a0intensiver Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz vor. Zwar war der von ihr\u00a0zu leistende Differenzbetrag nicht sehr hoch, er stellte aber eine\u00a0intensive Belastung der Beschwerdef&#252;hrerin dar, da ihr f&#252;r ihre\u00a0Lebensf&#252;hrung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des\u00a0Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach dem SGB II zur\u00a0Verf&#252;gung standen und deshalb das Fehlen nur geringer Betr&#228;ge eine\u00a0sp&#252;rbare Belastung darstellt.<\/p>\n<p>Auch im Fall des Beschwerdef&#252;hrers im Verfahren 1 BvR 665\/10 ist die\u00a0Ungleichbehandlung nicht aus Gr&#252;nden der Verwaltungsvereinfachung zurechtfertigen, weil der Versto&#223; gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.\u00a0Der Beschwerdef&#252;hrer hat f&#252;r seine Lebensf&#252;hrung lediglich ein Einkommen\u00a0aus Rente und Wohngeld zur Verf&#252;gung, das der H&#246;he nach mit den\u00a0sozialrechtlichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der\u00a0Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Im Verh&#228;ltnis zum Einkommen\u00a0stellt daher die Rundfunkgeb&#252;hr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr\u00a0hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des\u00a0Beschwerdef&#252;hrers dar.<\/p>\n<p>Die Anwendung des Rundfunkgeb&#252;hrenstaatsvertrages durch die Fachgerichte\u00a0ist daher in beiden F&#228;llen mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar,\u00a0ohne dass der Rundfunkgeb&#252;hrenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig\u00a0w&#228;re. Denn die Vorschrift des \u00a7 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen\u00a0H&#228;rtef&#228;llen eine Befreiung von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht vorsieht,\u00a0schafft die M&#246;glichkeit, auch diejenigen Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld\u00a0II mit Zuschlag in dem Umfang, in dem die Rundfunkgeb&#252;hren den Zuschlag\u00a0&#252;bersteigen, von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht zu befreien, obwohl die\u00a0Voraussetzungen von \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso<br \/>\nerlaubt die H&#228;rtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den\u00a0Rundfunkgeb&#252;hren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d.\u00a0Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regels&#228;tze aber nur\u00a0geringf&#252;gig &#252;bersteigt, so dass der &#252;bersteigende Betrag die\u00a0Rundfunkgeb&#252;hren nicht abdeckt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vorliegenden Verfahren mit\u00a0der Frage befasst, ob und wie eine Gleichbehandlung der Empf&#228;nger von\u00a0Sozialleistungen bzw. von niedrigen Eink&#252;nften bei der Befreiung von\u00a0Rundfunkgeb&#252;hren von Verfassungs wegen zu gew&#228;hrleisten ist. Die\u00a0Beschwerdef&#252;hrerin in den Verfahren 1 BvR 3269\/08 und 1 BvR 656\/10 erhielt f&#252;r sich und ihre minderj&#228;hrige Tochter Leistungen zur Sicherung\u00a0des Lebensunterhalts &hellip; <\/p>\n<p class=\"link-more\"><a href=\"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/urteil-zur-gleichbehandlung-bei-der-befreiung-von-rundfunkgebuhren\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u201eUrteil zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgeb&#252;hren\u201c<\/span> weiterlesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,3],"tags":[219,224,277,220,214,222,221,226,215,223,212,225,213,168,86,55,228,211,216,218,227,217],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/274"}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=274"}],"version-history":[{"count":2,"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/274\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":276,"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/274\/revisions\/276"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=274"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=274"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/www.rundfunkgebuehrenzahler.de\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=274"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}