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Der Betreiber des GEZ kritischen Blogs “gez-abschaffen.de”, Bernd Höcker, wurde aufgefordert Passagen seines Blogs zu löschen bzw. zu schwärzen. Die Zensur hält Einzug und berechtigte Kritiken gegen das Gebührensystem werden unterbunden. Angesichts dieses Vorgangs sind Zweifel an unserer “Demokratie” vorprogrammiert. weiter →
Seit einigen Wochen geben sich unbekannte am Telefon als angebliche GEZ-Mitarbeiter aus. Sie wollen die angerufenen Person zum Beispiel über ein neues Gesetz, nach dem Rentner keine Rundfunkgebühren mehr zu entrichten hätten, informieren. Mittels dieser Anrufe versuchen die Anrufer an die Bankdaten der Angerufenen zu kommen. Man möchte ja gerne die zu viel gezahlten Gebühren zurück überweisen. weiter →
Bei der Konfrontation mit einem Rundfunkgebührenbeauftragten der Rundfunkanstalten vor der eigenen Haustür gibt es immer Unsicherheiten. Wie verhalte ich mich? Welche Rechte habe ich? Für etwas mehr Sicherheit in dieser Situation könnten die “goldenen Regeln” sorgen. weiter →
Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die lediglich ambulante Betreuung gewährt, hat keinen Anspruch darauf, bezüglich der in der Einrichtung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung der beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitslosen widmet. Zu diesem Zweck unterhält er in Rheinhessen ein Arbeitslosencafé, das vorwiegend von Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen wie Nichtsesshaften, Obdachlosen, Straffälligen und Suchtabhängigen aufgesucht wird.
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Ein Gericht entschied, dass auch der Discountmarkt bei Sonderaktionen Rundfunkgebühren zahlen muss
dpa – Lebensmittel-Discounter müssen Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie bei Sonderaktionen Radiogeräte verkaufen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am Montag in Mannheim entschieden. Der Discounter Aldi, der zuweilen auch Radio- und Fernsehgeräte anbietet, hatte sich in dem Verfahren gegen die Gebührenforderung des Südwestrundfunks (SWR) gewehrt.
Der VGH bestätigte die Einschätzung des Senders, dass Aldi bei solchen Verkaufsaktionen mit einem Radio- und Fernsehfachgeschäft gleichzusetzen ist.
Die Gebührenpflicht sei nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag allein an die technisch bestehende Möglichkeit zur Inbetriebnahme von Geräten geknüpft, erklärten die Mannheimer Richter zur Begründung. Aldi hatte argumentiert, Elektrohändler hätten Rundfunk- und Fernsehgeräte regelmäßig in ihrem Sortiment. Außerdem könnten die Geräte dort ausprobiert werden. In den Aldi-Filialen hingegen sei es nicht möglich, die Waren auszupacken und zu benutzen. Bei herkömmlichen Elektrohändlern werden Rundfunkgebühren für ein Gerät pro Filiale fällig.
Laut VGH gilt die Gebührenpflicht auch dann, wenn die Geräte in den Verkaufsstellen auf Grund firmeninterner Anweisung ausschließlich originalverpackt verkauft werden und keine Testvorführungen stattfinden. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag komme es beim gewerblichen Verkauf von Radiogeräten nicht darauf an, ob Programme tatsächlich empfangen würden oder eine entsprechende Absicht bestehe.
Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hatte im Herbst 2001 entschieden, dass der Lebensmittel-Discounter keine Rundfunkgebühren zahlen muss. Gegen dieses Urteil hatte der SWR Rechtsmittel eingelegt. Das VGH-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde zwar nicht zugelassen. Es besteht aber die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
(Az.: 2 S 699/02)
Private Rundfunkveranstalter können für die Rundfunkgeräte, die sie zur redaktionellen Arbeit bereithalten, Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Ein privater Rundfunkveranstalter aus Rheinhessen hatte vom Südwestrundfunk Gebührenbefreiung für mehrere Fernseh- und Videogeräte begehrt. Die Geräte werden z.B. eingesetzt, um das zur Erstellung der Filmbeiträge dienende Bildmaterial zu sichten. Der Beklagte lehnte die Befreiung unter Hinweis darauf ab, dass nur solche Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, die für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke genutzt würden. Die Klägerin setze die Geräte aber für die inhaltliche Arbeit ein, dies sei von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst.
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Nein, das darf sie nicht! Die GEZ hat keinerlei solcher Befugnisse. Durchsuchen dürfen nur die Polizei bzw. Ordnungsbehörden nach richterlichem Durchsuchungsbeschuß oder bei Gefahr im Verzug.
An die Zulässigkeit der Durchsuchung einer Wohnung werden hohe Anforderungen gestellt, da die Wohnung als Rückzugspunkt des Einzelnen einen hohen grundrechtlichen Schutz genießt. Das bedeutet, es muß dringender Taverdacht bestehen und ferner eine Straftat von einigem Gewicht im Raum stehen.
Die Wohnung wegen bloßem Verdachts der Nichtleistung der Gebühren zu durchsuchen, käme einem Haftbefehl wegen Parkens ohne Parkschein in der Parkscheinzone gleich. Ein Richter würde dies nicht anordnen.
Nicht zu verwechseln ist das ganze aber mit der Zwangsvollstreckung, d.h. die Fälle in denen man als gebührenpflichtig bereits verzeichnet ist und die Rechnungen nicht bezahlt hat. Hier läuft die ganz normale Zwangspfändung, in deren Verlauf auch die Wohnung nach Pfändbarem durchsucht werden kann. (vom Gerichtsvollzieher + Polizei)
Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio
Für ein Autoradio in einem Behindertenfahrzeug kann ein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bestehen. Das gilt aber nur, wenn die Nutzung des Fahrzeuges eindeutig von der Betreuungsarbeit geprägt ist, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil.
Die Evangelische Diakonissenanstalt in Speyer betreibt eine Werkstatt für Behinderte. Sie begehrte, von den Rundfunkgebühren für ein Autoradio in einem als Behindertenfahrzeug eingesetzten Kleinbus befreit zu werden. Dies begründete sie damit, dass die Fahrten zur Betreuungsarbeit gehörten. Als der Südwestrundfunk die Befreiung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab in erster Instanz der Diakonissenanstalt recht; das Oberverwaltungsgericht wies deren Klage jetzt jedoch ab. weiter →
VGH Baden-Würtemberg – 2000-03-20 – 2 S 74/99:
Nutzt ein Angestellter seinen PKW im Rahmen eines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber beruflich, so muß er dafür keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen. Dies soll zumindest dann gelten, wenn der Arbeitgeber nicht gewerblich tätig ist, also keine “selbständige und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit” ausübt.
Urteil des Verwaltungsgerichtes Göttingen 2 (AZ: A 2212/98) vom 10.12.1998: Eltern müssen nicht für die Rundfunkgebühren ihrer studierenden Kinder aufkommen. Liegen deren Einkünfte unter einem bestimmten Satz, müssen die Kinder von den Rundfunkgebühren befreit werden. Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied damit zugunsten mehrerer Studenten, die gegen den NDR geklagt hatten, der eine Befreiung mit dem Hinweis abgelehnt hatte, die Eltern seien im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch für die Zahlung der Rundfunkgebühren zuständig. Die Gebühr muss normalerweise nur erlassen werden, wenn das Einkommen das 1,5fache des Sozialhilfe-Regelsatzes (zu der Zeit DM 540) zzgl. eines Kaltmietesatzes nicht übersteigt. Der NDR forderte von den Studenten, sie sollten von ihren Eltern eine Aufstockung der Unterstützung bis zur monatlichen Befreiungsgrenze (damals DM 1281,50) verlangen, was die Richter ablehnten. Entscheidend sei nur das tatsächliche Einkommen, das die Eltern mit einer einfachen Erklärung über die Höhe der monatlichen Unterstützung belegen könnten.
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