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GEZ

Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland – kurz GEZ – zieht die Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein.

Anschrift:
Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ)
Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln

Service-Tel.: (0180) 501 65 65
Fax:(0180) 551 07 00
E-Mail: info@gez.de

Goldene Regeln für die Begegnung mit einem Rundfunkgebührenbeauftragten

Bei der Konfrontation mit einem Rundfunkgebührenbeauftragten der Rundfunkanstalten vor der eigenen Haustür gibt es immer Unsicherheiten. Wie verhalte ich mich? Welche Rechte habe ich? Für etwas mehr Sicherheit in dieser Situation könnten die “goldenen Regeln” sorgen. weiter →


Rundfunkgebühren

Mit Rundfunkgebühren werden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten finanziert, die ihren, durch den Rundfunk-Staatsvertrag geregelten, Auftrag erfüllen sollen. Die Gebührengelder werden für Programmkosten, Personalkosten, Verwaltungskosten, Landesmedienanstalten, Verwertungs- und Übertragungsrechten etc. verwendet. Auch die Aufwendungen durch die GEZ werden von Gebührengeldern finanziert.

Wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält ist damit automatisch zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung werden z.Zt. folgende Gebühren monatlich erhoben: weiter →

Der Rundfunkgebührenbeauftragte

Ein Rundfunkgebührenbeauftragter ist eine Person, die ähnlich wie ein Vertreter an Türen von Privathaushalten und Firmen klingelt um Auskunft über “zum Empfang bereitgehaltener” Geräte einzuholen.

  • Bei nicht angemeldeten Geräten nehmen sie die Anmeldung vor Ort vor.
  • Er steht in keinem Arbeitsverhältnis der GEZ (daher haben sie keinen GEZ-Ausweis)
  • Er ist im Auftrag der Rundfunkanstalten unterwegs (daher hat er z.B. einen NDR-Ausweis)
  • Er ist freier, selbständiger Arbeiter der Erfolgsprovisionen erhält weiter →

Anmeldungen durch Gebührenbeauftragte nicht zulässig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab einem Kläger recht, der durch einen Gebührenbeauftragten Zwangsangemeldet wurde.
Das von einem Beauftragten der Rundfunkanstalt ausgefüllte Anmeldeformular ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO (a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 – 7 K 2014/98.MZ -, NVwZ 2000, 228).
Es erbringt daher keinen vollen Beweis über die darin beurkundeten Wahrnehmungen des Beauftragten.
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Über diese Seite

Warum diese Seite?

Da GEZ, Behörden, Justiz und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten so gut wie alle Proteste aus der Bevölkerung diktatorisch abschmettern, wurde diese Webseite als Gegenpol zu dieser staatlich verordneten Medienmacht ins Leben gerufen.

Ziel dieser privaten Webseite

Ich möchte mit dieser Seite allen Rundfunkgebührenzahlern und Rundfunkgebührenverweigerern ein Forum zum Meinungsaustausch bieten und Anregungen für eine sinnvolle Reformierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liefern. Außerdem erwarte ich mehr Gerechtigkeit beim Gebühreneinzug. Die Seite soll vor dem Hintergrund weiterer Gebührenanhebungen und Programmausweitungen, bis hin zur Gebührenpflicht für Internet-PCs, die Ausuferung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Kosten der Rundfunkgebührenzahler offenlegen und zum Nachdenken anregen.

Was Sie von dieser Seite nicht erwarten können

“www.rundfunkgebuehrenzahler.de” ist eine rein private Initiative und wird weder von der GEZ betrieben, noch wurde Sie von dieser in Auftrag gegeben. Diese Seite stiftet nicht zum “schwarzsehen” an. Beiträge im Forum dieser Webseite geben nicht immer die Meinung der Seitenbetreiber wieder! Verantwortlich ist immer der jeweilige Autor des Beitrages. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Rechtsberatung geben kann und darf. Bitte rufen Sie auch nicht die im Impressum angegebene Telefonnummer für Rechtsfragen an. Ich gebe keine Beratung und Tipps am Telefon. Sämtliche Informationen die ich geben kann finden Sie auf dieser Webseite.

Akte 06: Gebühren fürs Handy

Das Akte-Team zeigt wofür die Rundfunkanstalten Geld sehen wollen. Gemeint sind die “neuartigen Rundfunkempfangsgeräte”. weiter →

Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Arbeitslosencaffee

Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die lediglich ambulante Betreuung gewährt, hat keinen Anspruch darauf, bezüglich der in der Einrichtung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung der beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitslosen widmet. Zu diesem Zweck unterhält er in Rheinhessen ein Arbeitslosencafé, das vorwiegend von Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen wie Nichtsesshaften, Obdachlosen, Straffälligen und Suchtabhängigen aufgesucht wird.

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Wo bleiben die Gebührengelder?

Die GEZ weiß es selber anscheinend nicht genau!

Ich habe bei der GEZ eine detalierte Aufstellung über die Verwendung der Gebühren angefordert. Leider konnte man mir keine aufschlussreichen Angaben machen.

Man schrieb mir bis jetzt nur, daß ARD und ZDF nicht die vollen Gebühren erhalten. Anteile der Gebühren werden zur Finanzierung des DeutschlandRadios, des deutschen Beitrags zum europäischen Kulturkanal arte sowie der Finanzierung der Landesmedienanstalten und der KEF verwendet. Das ZDF erhält einen Anteil von 36% der Gebühren. weiter →