Gebührenbefreiung

Auf Antrag können Sie sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen.

Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller bestimmt Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Befreit werden kann nur der Haushaltsvorstand oder dessen Ehegatte. Ein Haushaltsangehöriger muss für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte selbst einen Antrag stellen.

Befreiungsvoraussetzungen (Quelle: GEZ):

  1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder BVG.
  2. Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII). Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Grundsicherung nach SGB XII.
  3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Vorzulegende Unterlagen: Die Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ oder den Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialgeld oder ALG II. Sollte aus dem Bewilligungsbescheid nicht ersichtlich sein, ob Zuschläge nach § 24 SGB II gezahlt werden oder nicht, sind zusätzlich die Seiten des Berechnungsbogens beizufügen, aus denen dies ersichtlich ist. Im Zweifelsfalle muss der komplette Berechnungsbogen beigefügt werden.
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen.

  5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben. Vorzulegende Unterlagen: BAföG-Bescheid.

  6. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben. Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

  7. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben. Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III.

  8. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Vorzulegende Unterlagen: Bescheid über die Feststellung Sonderfürsorgeberechtigter nach § 27 e BVG.
  9. Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt. Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen.
  10. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt. Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen.
  11. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen ist zuerkannt. Vorzulegende Unterlagen: Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen.
  12. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften. Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder dem BVG oder von Pflegegeld nach den landesrechtlichen Vorschriften.
  13. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird. Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen oder Freibetrag nach § 267 LAG.
  14. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben. Vorzulegende Unterlagen: Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach SGB VIII.

Fügen Sie dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht einen aktuellen Bewilligungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat. Sie können auch eine Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde zur Vorlage bei der GEZ übersenden.

Vorsorgliche Antragstellung
Einen vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn Sie die Sozialleistung oder die Zuerkennung des RF-Merkzeichens schon bei der zuständigen Behörde beantragt, aber den Bescheid noch nicht erhalten haben. Beachten Sie bitte, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben. Nur bei einer vorsorglichen Antragstellung kann eine eventuelle Befreiung zum Folgemonat der vorsorglichen Antragstellung ausgesprochen werden.

Falls Sie einen vorsorglichen Antrag stellen möchten, kreuzen Sie bitte auf dem Antragsformular „vorsorglicher Antrag“ an und nennen Sie die Nummer des zutreffenden Befreiungsgrundes.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats festgesetzt, der nach dem Ablaufmonat des gültigen Befreiungsbescheides folgt.

Anmerkung der Redaktion: Beachten Sie, dass eine bewilligte Befreiung nur befristet ist. Sie muss regelmäßig neu beantragt bzw. verlängert werden!

Kann eine Gebührenbefreiung aufgehoben werden?
Sofern die Befreiungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, müssen Sie dies der GEZ unverzüglich mitteilen. Die Befreiung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen.

So füllen Sie den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus:

Wo finden Sie die Teilnehmernummer?
Wenn Sie schon bei der GEZ angemeldet sind, finden Sie Ihre Teilnehmernummer auf der Anmeldebestätigung der GEZ, auf dem Kontoauszug der Bank, Sparkasse, Postbank oder auf der Einzahlungsquittung.

Wer soll befreit werden?
Tragen Sie bitte Name, Anschrift, Geburtsdatum und Familienstand ein.

Sind Sie umgezogen?
Wenn sich Ihre Anschrift seit der letzten Antragstellung geändert hat, tragen Sie neben dem Adressfeld die alte Anschrift unterhalb der Teilnehmernummer ein.

Welche Geräte sind schon angemeldet?
Geben Sie bitte an, welche Rundfunkgeräte bereits bei der GEZ angemeldet sind.
Grundsätzlich ist jedes herkömmliche Rundfunkgerät anmelde- und gebührenpflichtig. Ein neuartiges Rundfunkgerät ist gebührenpflichtig, wenn weder ein Radio noch ein Fernsehgerät angemeldet ist. Neuartige Rundfunkgeräte sind zum Beispiel Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung.

Sind Geräte noch nicht angemeldet?
Falls Sie Geräte haben und diese noch nicht angemeldet sind, füllen Sie die entsprechenden Felder des Antrags aus. Geben Sie unbedingt an, seit wann Sie die Geräte zum Empfang bereithalten. Der Antrag gilt als Anmeldung der Rundfunkgeräte.

Wer ist Antragsteller?
Geben Sie bitte an, ob Sie Haushaltsvorstand, Ehegatte oder sonstiger Haushaltsangehöriger sind.

Welche Befreiungsvoraussetzung erfüllen Sie?
Kreuzen Sie bitte an, welche Befreiungsvoraussetzung Sie erfüllen, und fügen Sie den aktuellen Nachweis bei, z. B. eine von der leistungsgewährenden Behörde ausgestellte „Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde“ (Drittbescheinigung). Hat eine Behörde auf dem Antrag die Vorlage des Originals bestätigt, benötigen wir eine einfache Kopie, anderenfalls eine beglaubigte Kopie des Nachweises.

Welche Nachweise übersenden Sie mit dem Antrag?

  • Eine aktuelle Bescheinigung über Leistungsbezug zur Vorlage bei der GEZ von der leistungsgewährenden Behörde
    oder
  • einen aktuellen Bewilligungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie
    oder
  • eine einfache Kopie, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat.

Vorsorgliche Antragstellung
Falls Sie einen vorsorglichen Antrag stellen möchten, kreuzen Sie bitte auf dem Antragsformular „vorsorglicher Antrag“ an und nennen Sie die Nummer des zutreffenden Befreiungsgrundes.

Nicht vorzulegende Unterlagen
Nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen: Rentenbescheid, Rentenbescheid wegen Erwerbsunfähigkeit, Wohngeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Bescheid über Pflegegeld nach den Pflegestufen I, II oder III der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB XI), sonstige Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge.

Nicht vergessen! Datum und Unterschrift.
Bitte unterschreiben Sie Ihren Antrag, denn ohne Unterschrift ist Ihr Antrag ungültig. Wurde der Antrag im Auftrag oder durch eine bevollmächtigte Person gestellt, ist dem Antrag eine Vollmacht beizufügen.

Eine Antragstellung per Fax oder e-Mail ist wegen des Fehlens der eigenhändigen Unterschrift nicht möglich. Außerdem liegen der GEZ die so zugesandten Nachweise nicht im Original oder in beglaubigter Kopie vor.

Wohin senden Sie Ihren Antrag?
Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen senden Sie bitte an die
GEZ
50656 Köln.

Das Antragsformular können Sie online ausfüllen und ausdrucken.

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage für die Befreiung ist Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991 in seiner zurzeit geltenden Fassung (siehe § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag).

Datenschutzhinweis
Die im Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfragten personenbezogenen Daten werden benötigt, um prüfen und beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung (Fundstellen siehe Rückseite des Antragsformulars). Die Daten erhält die zuständige Landesrundfunkanstalt oder die in ihrem Auftrag tätige Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) zur weiteren Verwendung im Rahmen des Rundfunkgebühreneinzugs. Die Erhebung, weitere Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt im Rahmen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Sie können Auskunft über Ihre Daten und ggf. deren Berichtigung verlangen.

4 Antworten auf „Gebührenbefreiung“

  1. Hallo,

    Ich denke die frage wurde schon öfters gestellt aber ich bin jetzt erst damit konfrontiert worden.
    Wenn meine Frau (Gebührenzahlerin) 2 jahre zuhause geblieben ist wegerm Kind und sie elterngeld bezogen hat, kann man das bei der GEZ auch vorbringen? Das Finanzamt sieht das nämlich als BAFÖG-ähnliche Leistung. So komm ich nämich auf diese Frage.

  2. Hallo,
    Ich bin seit dem 01.03.2021 Rentner und habe NETTO 675 € Rente und 301 € Unfallrente, auf mein Anfragen auf Zulage Grundrente bin ich
    auf Berechnung / Bewilligung nach 2022 hingewiesen wurden,
    somit habe ich keine Belege für Antrag auf Beitragsbefreiung
    GEZ und Sozial Tarif für Telekom – was kann man da tun?
    Recht vielen Dank für Ihre Hilfe.

    mfG

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