Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Arbeitslosencaffee

Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die lediglich ambulante Betreuung gewährt, hat keinen Anspruch darauf, bezüglich der in der Einrichtung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung der beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitslosen widmet. Zu diesem Zweck unterhält er in Rheinhessen ein Arbeitslosencafé, das vorwiegend von Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen wie Nichtsesshaften, Obdachlosen, Straffälligen und Suchtabhängigen aufgesucht wird.

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Gebührenbefreiung für private Rundfunkveranstalter

Private Rundfunkveranstalter können für die Rundfunkgeräte, die sie zur redaktionellen Arbeit bereithalten, Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Ein privater Rundfunkveranstalter aus Rheinhessen hatte vom Südwestrundfunk Gebührenbefreiung für mehrere Fernseh- und Videogeräte begehrt. Die Geräte werden z.B. eingesetzt, um das zur Erstellung der Filmbeiträge dienende Bildmaterial zu sichten. Der Beklagte lehnte die Befreiung unter Hinweis darauf ab, dass nur solche Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, die für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke genutzt würden. Die Klägerin setze die Geräte aber für die inhaltliche Arbeit ein, dies sei von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst.

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Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio in einem Behindertenfahrzeug

Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio

Für ein Autoradio in einem Behindertenfahrzeug kann ein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bestehen. Das gilt aber nur, wenn die Nutzung des Fahrzeuges eindeutig von der Betreuungsarbeit geprägt ist, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil.

Die Evangelische Diakonissenanstalt in Speyer betreibt eine Werkstatt für Behinderte. Sie begehrte, von den Rundfunkgebühren für ein Autoradio in einem als Behindertenfahrzeug eingesetzten Kleinbus befreit zu werden. Dies begründete sie damit, dass die Fahrten zur Betreuungsarbeit gehörten. Als der Südwestrundfunk die Befreiung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab in erster Instanz der Diakonissenanstalt recht; das Oberverwaltungsgericht wies deren Klage jetzt jedoch ab. „Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio in einem Behindertenfahrzeug“ weiterlesen