Kosten für Autoradio und Rundfunkgebühren sind als Fahrtkosten abzugsfähig

Wer die Aufwendungen für berufliche Fahrten einzeln nachweist, kann auch die Kosten für ein Autoradio und die Rundfunkgebühren absetzen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass das Radio neben den Verkehrsinformationen ein vielfältiges Programm anbiete. Entscheidend sei, dass das Autoradio eine ganz andere Funktion erfülle als ein im Privathaushalt genutztes Rundfunkgerät.

Finanzgericht Düsseldorf Datum: 05.07.2000 Aktenzeichen: 15 K 303/98 E

Rundfunkgebühren bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Eine Frau lebte mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern über Jahre hinweg wie eine „richtige vierköpfige Familie“ zusammen. Der Mann zahlte die Gebühren für die in der Wohnung betriebenen Fernseh- und Radiogeräte. Nachdem die Einzugszentrale (GEZ) erfahren hatte, dass in dem auf die Frau zugelassenen PKW ein Autoradio betriebsbereit eingebaut ist, verlangte sie von dieser die Zahlung der entsprechenden Rundfunkgebühren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hielt die Heranziehung zu den erhobenen Gebühren für rechtmäßig. Der Gesetzgeber sieht in zulässiger Weise eine sogenannte “ Zweitgerätfreiheit“ innerhalb einer häuslichen Lebensgemeinschaft nur für verheiratete Ehepaare vor. In dem Ausschluss von nichtverheirateten Paaren von dieser Gebührenbefreiung sah das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim aus dem Jahre 1994.

Aktenzeichen 2S 919/94 Urteil des VG Karlsruhe vom 10.07.1997 4 K 4105/96 NJW 1998,2693

Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio in einem Behindertenfahrzeug

Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio

Für ein Autoradio in einem Behindertenfahrzeug kann ein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bestehen. Das gilt aber nur, wenn die Nutzung des Fahrzeuges eindeutig von der Betreuungsarbeit geprägt ist, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil.

Die Evangelische Diakonissenanstalt in Speyer betreibt eine Werkstatt für Behinderte. Sie begehrte, von den Rundfunkgebühren für ein Autoradio in einem als Behindertenfahrzeug eingesetzten Kleinbus befreit zu werden. Dies begründete sie damit, dass die Fahrten zur Betreuungsarbeit gehörten. Als der Südwestrundfunk die Befreiung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab in erster Instanz der Diakonissenanstalt recht; das Oberverwaltungsgericht wies deren Klage jetzt jedoch ab. „Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio in einem Behindertenfahrzeug“ weiterlesen