Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio in einem Behindertenfahrzeug

Keine Rundfunkgebühren-Befreiung für Autoradio

Für ein Autoradio in einem Behindertenfahrzeug kann ein Anspruch auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bestehen. Das gilt aber nur, wenn die Nutzung des Fahrzeuges eindeutig von der Betreuungsarbeit geprägt ist, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil.

Die Evangelische Diakonissenanstalt in Speyer betreibt eine Werkstatt für Behinderte. Sie begehrte, von den Rundfunkgebühren für ein Autoradio in einem als Behindertenfahrzeug eingesetzten Kleinbus befreit zu werden. Dies begründete sie damit, dass die Fahrten zur Betreuungsarbeit gehörten. Als der Südwestrundfunk die Befreiung ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab in erster Instanz der Diakonissenanstalt recht; das Oberverwaltungsgericht wies deren Klage jetzt jedoch ab.

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestehe unter den hier vorliegenden Umständen nicht, befand das Oberverwaltungsgericht. Zwar werde die Gebührenbefreiung für Rundfunkgeräte gewährt, die in Behinderteneinrichtungen für den betreuten Personenkreis bereitständen. Auch ein Kraftfahrzeug könne Bestandteil einer solchen Einrichtung sein. Das setze aber voraus, dass die Verwendung des betreffenden Fahrzeuges von dem Zweck der Einrichtung, behinderte Menschen beruflich auszubilden und zu fördern, geprägtsei.

Dies verneinte das Gericht in dem hier umstrittenen Fall. Wohl werde der Kleinbus teilweise für Ausflugsfahrten, für Materialeinkäufe und für die Auslieferung der in der Behindertenwerkstatt produzierten Waren genutzt. Diese Fahrten, bei denen stets behinderte Beschäftigte durch geschultes Fachpersonal begleitet würden, seien in die Betreuungsarbeit der Behinderteneinrichtung eingebunden. Daneben werde der Kleinbus in nicht unerheblichem Umfang aber auch einfach als Transportmittel eingesetzt, um die Behinderten morgens von ihren Wohnungen zur Werkstatt und abends wieder zurückzufahren. Dieser reine Beförderungsdienst habe keinen unmittelbaren Bezug zur Behindertenarbeit, zumal er von einem nicht pädagogisch ausgebildeten Zivildienstleistenden durchgeführt werde.

Es handele sich also um einen nicht eindeutig durch die Betreuung Behinderter geprägten „Mischfall“ resümierten die Richter. Sie berücksichtigten dabei auch, dass Gründe für eine Befreiung von der Gebührenpflicht grundsätzlich eng auszulegen sind, weil sie mit einer höheren Belastung der verbleibenden Gebührenschuldner einhergehen.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2002 Aktenzeichen:12 A 11623/01.OVG Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.

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