Hans-Joachim Otto (FDP): „Rundfunkgebühr abschaffen – Medienabgabe statt Haushaltsgebühr“

BERLIN. Zu aktuellen Berichten über die anstehende Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erklärt der Medienexperte der FDP-Bundestagsfraktion Hans-Joachim OTTO: „Die FDP fordert die Abschaffung der Rundfunkgebühr in ihrer bisherigen Form und die Auflösung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte durch eine allgemeine Medienabgabe finanziert werden, die von allen erwachsenen Bürgern mit eigenem steuerpflichtigem Einkommen getragen wird. Überlegungen, die Rundfunkgebühr durch eine Haushalts- und Betriebsstättenabgabe zu ersetzen, ist eine Absage zu erteilen. Denn die Definition, Identifikation und Kontrolle von Haushalten oder Betriebsgrößen würde das Problem der Existenz von GEZ-Schnüfflern nicht lösen, sondern den bürokratischen Kontrollaufwand eher noch vergrößern. „Hans-Joachim Otto (FDP): „Rundfunkgebühr abschaffen – Medienabgabe statt Haushaltsgebühr““ weiterlesen

Der Rundfunkgebührenbeauftragte

Ein Rundfunkgebührenbeauftragter ist eine Person, die ähnlich wie ein Vertreter an Türen von Privathaushalten und Firmen klingelt um Auskunft über „zum Empfang bereitgehaltener“ Geräte einzuholen.

  • Bei nicht angemeldeten Geräten nehmen sie die Anmeldung vor Ort vor.
  • Er steht in keinem Arbeitsverhältnis der GEZ (daher haben sie keinen GEZ-Ausweis)
  • Er ist im Auftrag der Rundfunkanstalten unterwegs (daher hat er z.B. einen NDR-Ausweis)
  • Er ist freier, selbständiger Arbeiter der Erfolgsprovisionen erhält „Der Rundfunkgebührenbeauftragte“ weiterlesen

Kosten für Autoradio und Rundfunkgebühren sind als Fahrtkosten abzugsfähig

Wer die Aufwendungen für berufliche Fahrten einzeln nachweist, kann auch die Kosten für ein Autoradio und die Rundfunkgebühren absetzen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass das Radio neben den Verkehrsinformationen ein vielfältiges Programm anbiete. Entscheidend sei, dass das Autoradio eine ganz andere Funktion erfülle als ein im Privathaushalt genutztes Rundfunkgerät.

Finanzgericht Düsseldorf Datum: 05.07.2000 Aktenzeichen: 15 K 303/98 E