Gebührenbefreiung für private Rundfunkveranstalter

Private Rundfunkveranstalter können für die Rundfunkgeräte, die sie zur redaktionellen Arbeit bereithalten, Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Ein privater Rundfunkveranstalter aus Rheinhessen hatte vom Südwestrundfunk Gebührenbefreiung für mehrere Fernseh- und Videogeräte begehrt. Die Geräte werden z.B. eingesetzt, um das zur Erstellung der Filmbeiträge dienende Bildmaterial zu sichten. Der Beklagte lehnte die Befreiung unter Hinweis darauf ab, dass nur solche Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, die für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke genutzt würden. Die Klägerin setze die Geräte aber für die inhaltliche Arbeit ein, dies sei von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht Mainz in erster Instanz gab das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jetzt der Klägerin Recht. Die Geräte, so die Richter, würden von der Klägerin für betriebliche Zwecke zum Empfang bereitgehalten. Dabei seien betriebliche Zwecke nicht nur die ausdrücklich in der Vorschrift des Rundfunkgebührenstaatsvertrags genannten studio- und überwachungstechnischen Zwecke, sondern auch solche, die die redaktionelle Arbeit des privaten Rundfunkveranstalters beträfen. Denn von der eigentlichen Aufgabe, Rundfunk zu veranstalten bzw. Rundfunk zu gestalten, würden Programmplanung, Programmsichtung und Programmbearbeitung erfasst.

Die Richter betonten dabei, dass die Befreiungsvorschrift des Rundfunkgebührenstaatvertrages einen Beitrag zur Unterstützung des Pluralismus durch öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveranstalter leistensolle. Private Rundfunkveranstalter und Anbieter sollten nicht zusätzlich ihre öffentlich-rechtliche Konkurrenz mitfinanzieren.

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2003, Aktenzeichen:12 A 10502/03.OVG

2 Antworten auf „Gebührenbefreiung für private Rundfunkveranstalter“

  1. BEFFREIUNG : 01.02.2012 – 31.07.2014

    Zahlungsaufvorderung vom 12.05.2014 über 62,70 €

    wird nicht duchgeführt.

    liebe Grüße R.Welsh

  2. Hallo habe im November 2014 Antrag abgegeben für Rundfunk Befreiung und bis jetzt noch keinen Bescheid bekommen Teilnehmer Nr. ist 189167952

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.