Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die lediglich ambulante Betreuung gewährt, hat keinen Anspruch darauf, bezüglich der in der Einrichtung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung der beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitslosen widmet. Zu diesem Zweck unterhält er in Rheinhessen ein Arbeitslosencafé, das vorwiegend von Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen wie Nichtsesshaften, Obdachlosen, Straffälligen und Suchtabhängigen aufgesucht wird.
Die beklagte Rundfunkanstalt lehnte den Antrag des Klägers, ihn hinsichtlich der im Arbeitslosencafé vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, ab. Seine daraufhin erhobene Klage wiesen die Richter der 4. Kammer unter anderem mit folgender Begründung ab:
Das Gesetz sehe zwar eine Befreiung von der Gebührenpflicht für Rundfunksempfangsgeräte vor, die für die betreuten Personen ohne besonderes Entgelt u. a. in Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten, Erholungsheimen für Kriegsgeschädigte oder Hinterbliebene, Müttergenesungsheimen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation bereitgehalten werden. Es komme auch in Betracht, das Arbeitslosencafé des Klägers als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation zu werten. Gemeint seien jedoch vom Gesetz nur die Einrichtungen, in denen der betreute Personenkreis stationäre Aufnahme finde, was beim Arbeitslosencafé des Klägers mit seiner ambulanten Betreuung nicht der Fall sei. Die Befreiungsvorschrift habe den Zweck, solche Einrichtungen zu privilegieren, in denen sich die betreuten Personen stationär aufhalten und aufhalten müssen. Dieser Personenkreis sei nämlich darauf angewiesen, sich innerhalb der Einrichtung die erforderlichen Informationen und Unterhaltung zu verschaffen. Den Betroffenen solle mit Blick auf die grundrechtlich gewährleistete Meinungs- und Informationsfreiheit über das Medium des Rundfunks eine Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Geschehen ermöglicht werden. Eine derartige Notwendigkeit entstehe aber bei einer lediglich ambulanten Betreuung von vorneherein nicht.
VG Mainz: Az.: 4 K 456/02.MZ