GEZ-Fahndern darf Hausverbot erteilt werden

Als Mieter oder Hausbesitzer können Sie den Fahndern der GEZ Hausverbot erteilen. Grundlage ist ein Urteil des Amtsgerichts Bremen (Az. 42 C 43/10). Sollte sich der „Besuch“ nicht an das Hausverbot halten, können Sie die für Sie zuständige Landesrundfunkanstalt auf Unterlassung verklagen. So geschehen bei zwei Unternehmern. Die hatten von den häufigen und ungebetenen Besuchen der GEZ-Mitarbeiter die Nase voll und leiteten rechtliche Schritte ein.

Zunächst erteilten die Geschäftsleute allen GEZ-Mitarbeitern schriftlich ein Hausverbot. Aber das schien die nicht zu interessieren. Sie erschienen erneut auf dem Betriebsgelände. Nach dem 2. Besuch reichten die Geschäftsleute eine Unterlassungsklage gegen die zuständige Behörde ein.

Das Amtsgericht Bremen gab dieser Klage statt. Die Begründung: „Den Beauftragten der Beklagten stehen keine hoheitlichen Zwangsrechte zu“. Das bedeutet: Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, dürfen sich Mitarbeiter der GEZ und der Landesrundfunkanstalten nicht über das allgemeinen Hausrecht hinweg setzen. Sowas dürfen nur Polizei oder Gerichtsvollzieher. Und das auch nur unter bestimmten Umständen!

Eine Antwort auf „GEZ-Fahndern darf Hausverbot erteilt werden“

  1. Besten Dank den Klägern ! Urteilsapplaus ! (Gegenteil von Urteilsschelte ?). Bestimmt gibt es dafür, hier oder anderswo, schon ein Musterschreiben.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.