Urteil zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vorliegenden Verfahren mit der Frage befasst, ob und wie eine Gleichbehandlung der Empfänger von Sozialleistungen bzw. von niedrigen Einkünften bei der Befreiung von Rundfunkgebühren von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist. Die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der teilweise geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) sieht eine Befreiung von den Rundfunkgebühren generell nur für diejenigen Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II vor, die keinen solchen Zuschlag erhalten. Die Rundfunkanstalt lehnte daher die wiederholt für verschiedene Zeiträume gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 665/10 bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, so dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Seinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die Rundfunkanstalt ebenfalls ab, da er keine Sozialleistungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhielt.

Die von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Klagen hatten vor den Fachgerichten keinen Erfolg, weil keiner der Befreiungstatbestände und auch kein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege. Nach Zustellung der gegen die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer hat die Rundfunkanstalt beide Beschwerdeführer rückwirkend von den Rundfunkgebühren befreit, woraufhin diese die Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils für erledigt erklärt haben.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf Antrag der Beschwerdeführer jeweils entschieden, dass das Land ihnen die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerden vor ihrer Erledigung Aussicht auf Erfolg hatten.

Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt, weil diese im Gegensatz zu ihr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind. Diese Ungleichbehandlung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt, in dem der Zuschlag geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren, weil die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Differenz auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen musste. Gleiches gilt im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10, der als Rentner ein Einkommen bezieht, das nur geringfügig über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegt, und daher gegenüber den Sozialleistungsempfängern benachteiligt ist, weil er auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen muss, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

In beiden Fällen ist die Ungleichbehandlung nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die mit der
Generalisierung und Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Härte für die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag lässt sich ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen. Denn die Rundfunkanstalt könnte anhand des Bescheides über die Bewilligung der Sozialleistungen ohne eigene Einkommensermittlung und ohne großen Berechnungsaufwand eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilen, in der die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Zwar war der von ihr zu leistende Differenzbetrag nicht sehr hoch, er stellte aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach dem SGB II zur Verfügung standen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt.

Auch im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10 ist die Ungleichbehandlung nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zurechtfertigen, weil der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist. Der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das der Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Im Verhältnis zum Einkommen stellt daher die Rundfunkgebühr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar.

Die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch die Fachgerichte ist daher in beiden Fällen mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht, schafft die Möglichkeit, auch diejenigen Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso
erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d. Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die Rundfunkgebühren nicht abdeckt.

9 Kommentare zu: Urteil zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

  • Elisabeth Schmidt

    Ich habe seit vielen Jahren keinen Fernseher und bezahle bisher meine Rundfünkgebühren im Vierteljahr 17,28 €. Jetzt will die GEZ von mir als Einpersonenhaushalt und Rentnerin im Vierteljahr 53,98 €. Das ist eine Erhöhung von 200%. Wo gibt es denn so etwas! Wer ist eigentlich der sog. “Gesetzgeber”, auf den sich die GEZ beruft? Ich bin nicht bereit dazu und möchte mich gegen diese Abzocke wehren. Ich will mir auch keinen Fernseher deswegen anschaffen, es kommt so viel Mist.

  • Ja, so ist es leider. Hier wird ohne Hemmungen abgezockt! Aber statt zu protestieren, schlucken die Deutschen es einfach.
    Lediglich für die Besitzer eines TV-Gerätes ändert sich nichts und das ist wohl die Mehrheit. Über den kleinen Rest der Fernsehverweigerer wird einfach entschieden :-(

  • Angy

    Die Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio argumentieren in einem Infobrief vom 28. 3. 2012 an uns Rundfunkteilnehmer, dass eine trennscharfe Unterscheidung nach Geräteart (TV, Radio, Computer) immer schwerer würde und daher der neue Rundfunkbeitrag nicht mehr zwischen Grund- und Fernsehgebühr unterscheiden wird; Art und Anzahl der Geräte spielten bei der Beitragspflicht keine Rolle mehr. Das Unterscheidungsvermögen mag beim Gesetzgeber des neuen Rundfunkgebühren-Gesetzes nicht mehr vorhanden gewesen sein, bei uns, die wir mit dem Euro und sogar mit dem Cent rchnen müssen, ist dieses Unterscheidungsvermögen sehr wohl vorhanden. Wir können sehr gut zwischen einem Fenseher, einem Radiogerät, einem Computer oder Handy ohne Internetanschluss und einem Computer oder Handy mit Internetanschluss unterscheiden. Es wäre zu plädieren, dass der Gesetzgeber sich den freien Geist arm gemachter Menschen in Deutschland, wie uns Rentnern, zu eigen macht, um selbst noch einmal neues Unterscheidungsvermögen zu lernen und das neue Rundkfunkgebühren-Gesetz dahingehend abändert, dass der staatstragende Rundfunk in Deutschland seine Gebühren, die ihm im Internet entstehen – genau wie alle anderen Verkäufer oder Anieter dort – auch im Internet erheben lässt, und nicht bei Menschen, die sich schon aus Kostengründen einen eigenen Fernseher oder einen eigenen Internetanschluss nicht leisten können.

  • Rolf Alexander

    Menschen, die sich “schon aus Kostengründen” keinen eigenen Fernseher leisten können, haben einen Anspruch auf Befreiung. Entsprechende Anträge betr. die ab 1.1.2013 geltende Haushaltsabgabe (unabhängig vom Vorhandensein und der Art sowie Anzahl vobn Empfngsgeräte) können ab November 2012 gestellt werden. Leute – es wird wohl einige wenige im Bereich unter 1% geben – die TV-Verweigerer sind, weil “so viel Mist” gesendet wird, sind selbst daran schuld, wenn sie eine Steuer (das ist es nämlich) für ein Medium bezahlen, das sie nicht nutzen. Und kommt auch im “Radio” kein “Mist”? Wer der so genannte Gesetzgeber ist? Die Ministerpräsidentenkonferenz und die 16 Landtage, die den Rundfunkgebührenvertrag ausnahmslos ratifiziert haben.

  • gez hasser

    @ rolf bist wohl ein angestelter der gez schadenbegrenzuntg oder wie ?.. fackt ist die ganzen öffentlichen sender bringen nur müll wat sich bestenfalls die älteren mitmenschen angucken die eh nicht mehr viel mitbekommen verschlüsselt die scheiße und gut ist wie es bei sky der fall ist wer es sehn möchte kann es wer nicht der lässr es und muss dafür auch nichts bezahlen und wenn jetzt kommt i-net bla bla blub macht einfach acounts und fertig den müsste man alle auf die schnautze haun und die die das abgesegnet haben och

  • Nachbar

    “WIR KRIEGEN SIE ALLE” – das habe ich schon vor einigen jahren gepostet, als ich noch unterwegs war – jetzt ist es sogar im GESETZ drin !!!!!!

    ES GRÜSST: EIN EX_GEZler – im wohlverdienten Ruhestand, mit sattem Polster aus den pROVISIONEN 1111!!!!!!

  • unimatrix

    Hallo,
    Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
    Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
    „… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
    Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
    Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
    § 1 (aufgehoben)…“
    „…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
    Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S.503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),wird aufgehoben…“
    Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
    Richtig!
    Der Geltungsbereich.
    In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
    Ist das ein wichtiger Umstand?
    Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
    „…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!
    Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig
    (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
    „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das
    hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebotder Rechtssicherheit ungültig.“
    (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
    „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann,jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)
    (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
    Welches Gesetz gilt dann nun?
    Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
    Leute befaßt euch endlich mit euren Rechten und werdet aktiv !
    Wer die GEZ ohne abmeldung ärgern möchte kann seine Einzugsermächtigung kündigen und als Überweisung tätigen
    (Kostenunterschied für die GEZ einige Cent zu 20 ,- )
    Briefe ungeöffnet mit Retour beschriften und Unfrankiert in den Briefkasten (ungeöffnete Briefe gelten per Gesetz als nicht Informiert und kann nicht Bestraft werden)

    • Rike

      Hallo Unimatrix,
      können Sie sich bei mir melden. Möchte mich um Leute kümmern, die zu Unrecht von der GEZ zur Kasse gebeten werden wie meine Tochter. Es ist unglaublich was einem da alles widerfährt. Die GEZ scheint mit staatlicher Hilfe sowas wie eine Gelddruckmaschine zu sein. Man kommt sich vor wie in einer Bananenrepublik. Da werden Origanalunterlagen per Eiinschreiben geschickt und dann bekommt man einen Brief man soll sie in einer knappen Frist nochmals zusenden???? Denke da ist kein Einzelfall und da es meist Empfänger oder Aufstocker mit ALG betrifft hat die GEZ leichtes Spiel, da sich die Leute nicht zu helfen wissen, das ist beschämend für Deutschland, Bayern.
      Mit freundlichen Grüßen Rike

  • Kerusker

    Super, endlich mal jemand der sich informiert. Erzähle ich seit Jahren und die Menschen schauen mich an als ob ich einen an der Waffel hätte. Sie begreifen es einfach nicht.

    HG

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