Urteil zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den vorliegenden Verfahren mit der Frage befasst, ob und wie eine Gleichbehandlung der Empfänger von Sozialleistungen bzw. von niedrigen Einkünften bei der Befreiung von Rundfunkgebühren von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist. Die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der teilweise geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) sieht eine Befreiung von den Rundfunkgebühren generell nur für diejenigen Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II vor, die keinen solchen Zuschlag erhalten. Die Rundfunkanstalt lehnte daher die wiederholt für verschiedene Zeiträume gestellten Anträge der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 665/10 bezog Einkünfte aus Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, so dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckte. Seinen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren lehnte die Rundfunkanstalt ebenfalls ab, da er keine Sozialleistungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhielt.

Die von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Klagen hatten vor den Fachgerichten keinen Erfolg, weil keiner der Befreiungstatbestände und auch kein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege. Nach Zustellung der gegen die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen eingelegten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer hat die Rundfunkanstalt beide Beschwerdeführer rückwirkend von den Rundfunkgebühren befreit, woraufhin diese die Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils für erledigt erklärt haben.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf Antrag der Beschwerdeführer jeweils entschieden, dass das Land ihnen die in den Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Die Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerden vor ihrer Erledigung Aussicht auf Erfolg hatten.

Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt, weil diese im Gegensatz zu ihr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind. Diese Ungleichbehandlung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt, in dem der Zuschlag geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren, weil die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Differenz auf den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen musste. Gleiches gilt im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10, der als Rentner ein Einkommen bezieht, das nur geringfügig über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegt, und daher gegenüber den Sozialleistungsempfängern benachteiligt ist, weil er auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil seines Einkommens zurückgreifen muss, um einen Teil der Rundfunkgebühren zu entrichten.

In beiden Fällen ist die Ungleichbehandlung nicht aus dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die mit der
Generalisierung und Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV verbundene Härte für die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag lässt sich ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten beseitigen. Denn die Rundfunkanstalt könnte anhand des Bescheides über die Bewilligung der Sozialleistungen ohne eigene Einkommensermittlung und ohne großen Berechnungsaufwand eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilen, in der die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen. Darüber hinaus liegt für die Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Zwar war der von ihr zu leistende Differenzbetrag nicht sehr hoch, er stellte aber eine intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach dem SGB II zur Verfügung standen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine spürbare Belastung darstellt.

Auch im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10 ist die Ungleichbehandlung nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zurechtfertigen, weil der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist. Der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das der Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Im Verhältnis zum Einkommen stellt daher die Rundfunkgebühr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar.

Die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch die Fachgerichte ist daher in beiden Fällen mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig wäre. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht, schafft die Möglichkeit, auch diejenigen Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso
erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d. Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die Rundfunkgebühren nicht abdeckt.

14 Antworten auf „Urteil zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren“

  1. Ich habe seit vielen Jahren keinen Fernseher und bezahle bisher meine Rundfünkgebühren im Vierteljahr 17,28 €. Jetzt will die GEZ von mir als Einpersonenhaushalt und Rentnerin im Vierteljahr 53,98 €. Das ist eine Erhöhung von 200%. Wo gibt es denn so etwas! Wer ist eigentlich der sog. „Gesetzgeber“, auf den sich die GEZ beruft? Ich bin nicht bereit dazu und möchte mich gegen diese Abzocke wehren. Ich will mir auch keinen Fernseher deswegen anschaffen, es kommt so viel Mist.

  2. Ja, so ist es leider. Hier wird ohne Hemmungen abgezockt! Aber statt zu protestieren, schlucken die Deutschen es einfach.
    Lediglich für die Besitzer eines TV-Gerätes ändert sich nichts und das ist wohl die Mehrheit. Über den kleinen Rest der Fernsehverweigerer wird einfach entschieden 🙁

  3. Die Intendanten von ARD, ZDF und Deutschlandradio argumentieren in einem Infobrief vom 28. 3. 2012 an uns Rundfunkteilnehmer, dass eine trennscharfe Unterscheidung nach Geräteart (TV, Radio, Computer) immer schwerer würde und daher der neue Rundfunkbeitrag nicht mehr zwischen Grund- und Fernsehgebühr unterscheiden wird; Art und Anzahl der Geräte spielten bei der Beitragspflicht keine Rolle mehr. Das Unterscheidungsvermögen mag beim Gesetzgeber des neuen Rundfunkgebühren-Gesetzes nicht mehr vorhanden gewesen sein, bei uns, die wir mit dem Euro und sogar mit dem Cent rchnen müssen, ist dieses Unterscheidungsvermögen sehr wohl vorhanden. Wir können sehr gut zwischen einem Fenseher, einem Radiogerät, einem Computer oder Handy ohne Internetanschluss und einem Computer oder Handy mit Internetanschluss unterscheiden. Es wäre zu plädieren, dass der Gesetzgeber sich den freien Geist arm gemachter Menschen in Deutschland, wie uns Rentnern, zu eigen macht, um selbst noch einmal neues Unterscheidungsvermögen zu lernen und das neue Rundkfunkgebühren-Gesetz dahingehend abändert, dass der staatstragende Rundfunk in Deutschland seine Gebühren, die ihm im Internet entstehen – genau wie alle anderen Verkäufer oder Anieter dort – auch im Internet erheben lässt, und nicht bei Menschen, die sich schon aus Kostengründen einen eigenen Fernseher oder einen eigenen Internetanschluss nicht leisten können.

  4. Menschen, die sich „schon aus Kostengründen“ keinen eigenen Fernseher leisten können, haben einen Anspruch auf Befreiung. Entsprechende Anträge betr. die ab 1.1.2013 geltende Haushaltsabgabe (unabhängig vom Vorhandensein und der Art sowie Anzahl vobn Empfngsgeräte) können ab November 2012 gestellt werden. Leute – es wird wohl einige wenige im Bereich unter 1% geben – die TV-Verweigerer sind, weil „so viel Mist“ gesendet wird, sind selbst daran schuld, wenn sie eine Steuer (das ist es nämlich) für ein Medium bezahlen, das sie nicht nutzen. Und kommt auch im „Radio“ kein „Mist“? Wer der so genannte Gesetzgeber ist? Die Ministerpräsidentenkonferenz und die 16 Landtage, die den Rundfunkgebührenvertrag ausnahmslos ratifiziert haben.

  5. @ rolf bist wohl ein angestelter der gez schadenbegrenzuntg oder wie ?.. fackt ist die ganzen öffentlichen sender bringen nur müll wat sich bestenfalls die älteren mitmenschen angucken die eh nicht mehr viel mitbekommen verschlüsselt die scheiße und gut ist wie es bei sky der fall ist wer es sehn möchte kann es wer nicht der lässr es und muss dafür auch nichts bezahlen und wenn jetzt kommt i-net bla bla blub macht einfach acounts und fertig den müsste man alle auf die schnautze haun und die die das abgesegnet haben och

  6. „WIR KRIEGEN SIE ALLE“ – das habe ich schon vor einigen jahren gepostet, als ich noch unterwegs war – jetzt ist es sogar im GESETZ drin !!!!!!

    ES GRÜSST: EIN EX_GEZler – im wohlverdienten Ruhestand, mit sattem Polster aus den pROVISIONEN 1111!!!!!!

    1. Na, die Gestzgeber sind die Bundesminister der Länder, wie sie im Artikel 23 des Grundgesetzes aufgelistet sind.

      Problem ist aber:

      Seit 1990 stehen im Artikel 23 des Grundgesetzes keine Länder mehr drin…erst zwei Jahre später wurde der Artikel 23 verfälscht. Seit nämlich 1992 steht da was von EU drin. Die Historie des Grundgesetzes wurde also verfälscht und damit ist das Grundgesetz in sich schon unwirksam.

      Jedes Stammgesetz, das GG ist ein solches, muss eine Eingangsformel haben. Auch das Einführungsgesetz muss erwähnt werden und der räumliche Geltungsbereich natürlich auch. Fehlt nur einer dieser drei Teile, ist das Gestz nicht rechtskräftig…also in Gänze unwirksam!

      Was belegt denn bitte, dass die BRD ein souveräner Staat ist?

      Fakt ist folgendes:
      Vor dem UN Hauptgebäude ist die Flagge schwarz-weiß-rot gehisst, die Flagge des Deutschen Reichs. Wenn die Geschäftsführer der BRD GmbH (HRB 51411) dort eintreffen, wird die Flagge gegen die Flagge schwarz-rot-gelb getauscht…verlassen die Geschäftsführer das Grundstück der UN wird wieder die Flagge schwarz-weiß-rot gehisst.

      Die BRD wird bei der UN als sogenannte NGO geführt.
      NGO = Nichtregierungsorganisation oder auch nichtstaatliche Organisation

      Das bedeutet:
      Die BRD GmbH ist nicht mehr als ein zivilgesellschaftlich zustande gekommener Interessenverband!!!

      Das heißt ganz klar:
      ES GIBT KEINE RECHTLICHE GRUNDLAGE FÜR DIE ZAHLUNGEN VON RUNDFUNK- UND FERNSEHGEBÜHREN!!!

      Das muss man denen nur mal schreiben.
      Ich würde ja gerne die Gebühr bezahlen…es fehlt aber die rechtliche Grundlage dazu und somit darf ich die Gebühr nicht bezahlen, ich würde mich ja strafbar machen weil ich eine kriminelle Organisation finanziell unterstützen würde.

      Wer nämlich ohne rechtliche Grundlage Geld verlangt, handelt im vollen Bewusstsein, also vorsätzlich, strafbar.

      Das ist auch bei Steuerzahlungen so…auf eine Steuer Steuer zu erheben ist verboten. Die Mehrwertsteuer zum Beispiel:
      Auf die Mehrwertsteuer fällt auch die Ökosteuer an und einige mehr.
      Die Hundesteuer als weiteres und letztes Beispiel:
      Die Hundesteuer kommt der Kasse der jeweiligen Komune zu gute…nicht aber tatsächlich dem Tier. Sie ist damit zweckentfremdet und hat keinerlei Rechtsgrundlage.

      Mir soll niemand glauben. Man kann es aber nachlesen…man kann sich die entsprechenden Urteile im Internet holen und man wird dann feststellen…ganz Unrecht habe ich nicht. Ich bin froh, dass ich kein Anwalt bin…so muss ich mich nicht irgendeiner hirnrissigen Richterschaft unterwerfen…aber alle meine Schreiben an die illegale Justiz verliefen bisher entsprechend gut. Um wieder auf die GEZ zu kommen…sie ist illegal entstanden, ist somit eine illegale Organisation und man darf sie finanziell nicht unterstützen, man macht sich strafbar!!! Das kann man nur wiederholen!!!

      Einen Rundfunkgeührenstaatsvertrag gibt es nicht, die BRD ist eine NGO un d nicht berechtigt, Verträge für ein Volk zu unterzeichnen.

  7. Hallo,
    Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
    Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:
    „… Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
    Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
    Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
    § 1 (aufgehoben)…“
    „…Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
    Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S.503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574),wird aufgehoben…“
    Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
    Richtig!
    Der Geltungsbereich.
    In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
    Ist das ein wichtiger Umstand?
    Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
    „…Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!
    Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig
    (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
    „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das
    hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebotder Rechtssicherheit ungültig.“
    (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
    „Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann,jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)
    (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)…“
    Welches Gesetz gilt dann nun?
    Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
    Leute befaßt euch endlich mit euren Rechten und werdet aktiv !
    Wer die GEZ ohne abmeldung ärgern möchte kann seine Einzugsermächtigung kündigen und als Überweisung tätigen
    (Kostenunterschied für die GEZ einige Cent zu 20 ,- )
    Briefe ungeöffnet mit Retour beschriften und Unfrankiert in den Briefkasten (ungeöffnete Briefe gelten per Gesetz als nicht Informiert und kann nicht Bestraft werden)

    1. Hallo Unimatrix,
      können Sie sich bei mir melden. Möchte mich um Leute kümmern, die zu Unrecht von der GEZ zur Kasse gebeten werden wie meine Tochter. Es ist unglaublich was einem da alles widerfährt. Die GEZ scheint mit staatlicher Hilfe sowas wie eine Gelddruckmaschine zu sein. Man kommt sich vor wie in einer Bananenrepublik. Da werden Origanalunterlagen per Eiinschreiben geschickt und dann bekommt man einen Brief man soll sie in einer knappen Frist nochmals zusenden???? Denke da ist kein Einzelfall und da es meist Empfänger oder Aufstocker mit ALG betrifft hat die GEZ leichtes Spiel, da sich die Leute nicht zu helfen wissen, das ist beschämend für Deutschland, Bayern.
      Mit freundlichen Grüßen Rike

  8. Super, endlich mal jemand der sich informiert. Erzähle ich seit Jahren und die Menschen schauen mich an als ob ich einen an der Waffel hätte. Sie begreifen es einfach nicht.

    HG

  9. Da ich genauso wie der Kläger im Verfahren 1 BvR 656/10 mit meiner Rente und Wohngeld unter der Grundsicherung liege, habe ich einen Antrag nach der Härtefallregelung gestellt.
    Den Schriftverkehr, den der Beitragsservice mit mir führt, ist eine Zumutung. Seit neun Monaten will der Beitagesservice von mir einen Nachweis nach § 4 Abs. 1 haben, wonach mir Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung verwehrt werden.
    Auch wenn mein Einkommen unter der Grundsicherung im Alter liegt will ich nicht zu einem Antrag gezwungen werden.
    Zweimal habe ich jetzt meinen Widerspruch begründet, einen rechtsmittelfähigen Bescheid muss ich jetzt in einem neuen Brief anfordern.
    LG Horst

  10. Einfaches Schreiben reicht schon aus:
    — START —
    Sehr geehrte/r Frau/Herr Beitragsservice,

    vielen Dank für Ihren Brief mit dem Betreff „Zahlungserinnerung“, bei dem mir eine Unstimmigkeit aufgefallen ist:

    Ihr Brief enthält keine Unterschrift. Sie haben mir also nur eine Kopie zukommen lassen. Ich kann nur mit Ihnen handeln, wenn jeder Briefwechsel schriftlich (also unterschrieben) erfolgt. Wer haftet für Behauptungen, die nicht unterschrieben sind? Ihre EDV? Schicken Sie mir also keine Kopien mehr, sondern nur Originale mit Name und Unterschrift.

    Feststellung: Ihr Schreiben ist durch die fehlende Unterschrift rechtsungültig!

    Aufgrund der oben genannten Unstimmigkeit gehe ich davon aus, dass es sich bei Ihrem Brief um den Versuch eines Trickbetrugs handeln könnte. Sofern dies nicht der Fall ist, erwarte ich Ihre korrigierte Mitteilung und bin dann gerne zu weiterem Austausch bereit.

    Konsequenzen: (1.) Ich weise Sie darauf hin, dass Ihr Schreiben keine Rechtskraft hat, da diese Kladde wegen der fehlenden Unterschrift nur einen Entwurf darstellt (§49 BeurkG). (2.) Ich fordere Sie deshalb auch auf sich zu legitimieren, damit ich weiß, dass das Schreiben von Ihnen kommt. Auch ein Handzeichen (Paraphe) ist keine ausreichende Unterschrift (§ 104 Rn 15, § 129 Rn 31, Namensabkürzungen (Paraphe), § 170 Rn, 10, § 216 Rn 12, § 317 Rn 8, BGH VersR 90, 673, Brdb Pfleger 98, 208, Köln Rpfleger 91, 198, sowie der Beschluss vom OLG-Zweibrücken vom 02.05.2008, Aktenzeichen: 1 Ws 142/08

    Ich fordere Sie weiter auf, mir innerhalb von 21 Tagen die räumlichen Geltungsbereiche und Eingangsformeln der Gesetze zu nennen, die eine Rechtsgrundlage für Ihr Handeln gewährleisten.
    — ENDE —
    Sie können keinen räumlichen Geltungsbereich aufzeigen, da diese gestrichen wurden. Beim OWiG sieht es anders aus…da szeht ein räumlicher Geltungsbereich (Schiff und Flugzeug) allerdings verstößt das OWiG gegen das Zitiergebot und ist dadurch unwirksam. Aber das schreibe ich nie, denn ich bin weder auf einem Schiff noch in einem Flugzeug und das Nichtzahlen der Rundfunkgebühr ist eine Ordnungswidrigkeit, nicht mehr.

    Hier der Text aus dem OWiG, aktuell:
    § 5
    Räumliche Geltung

    Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

    Und egal was die nun schreiben…jedes Gesetz muss sich nach dem Grundgesetz richten…allerdings hat auch dieses keinen räumlichen Geltungsbereich seit 1990 und ist somit NICHTIG!!! Ist das Grundgesetz nichtig, kann kein Gesetz unter dem GG Rechtskraft haben!

    Weiter habe ich auf jedem Brief von mir einen besonderen Satz in der Fußzeile:
    Die „BRD“ ist eine Firma in Deutschland, sie ist jedoch nicht Deutschland! Handelsregisterbucheintrag: HRB 51411 und Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE137223325

    Also eine Firma…BRD GmbH…darf keine Verwaltungsakte eröffnen, das darf keine Fira…weder Bäcker noch Maler oder sonstwer. Verwaltungsakte dürfen nur Behörden und Beamte eröffnen…beides gibt es nicht! Nicht ohne Grund unterschreiben Richter keine Urteile mehr, sie können sich nicht als Richter, nach SHAFE, legitimieren…sind also Privatpersonen und dürfen keine Urteile „im Namen des Volkes“ sprechen. Rechtspfleger und „Beurkundungsbeamte“ sind irrelevant, machen ein Urteil nicht rechtskräftig, das darf nur ein legitimierter Richter und beachten muss man:

    Grundgesetz,Artikel 101

    (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

    (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

    Ich hoffe, wie viele schon vor mir auch, etwas Klarheit in das Ganze gebracht zu haben…bitte nie vergessen:
    ALLE SCHREIBEN OHNE UNTERSCHRIFT SIND NICHT KLAGEFÄHIG!!!

  11. Da muß ich aber widersprechen.
    Die Zahlungspflicht mit dem SGBII zu verquicken ist meines erachtens genauso grundgesetzwidrig wie das SGBII, welches für mich eher ein Menschenvernichtungsprogramm ist.
    Wenn man die Zahlungspflicht an der der Höhe der Pfändungsgrenze festmachen würde,
    könnte ich sie vielleicht akzeptieren. Nur müßten sie ihre programme erheblich verbessern.
    Das was man bringt passt mehr auf das Niveau eines debilen, und ist geradezu beleidigend

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