Der Rundfunkgebührenbeauftragte

Ein Rundfunkgebührenbeauftragter ist eine Person, die ähnlich wie ein Vertreter an Türen von Privathaushalten und Firmen klingelt um Auskunft über „zum Empfang bereitgehaltener“ Geräte einzuholen.

  • Bei nicht angemeldeten Geräten nehmen sie die Anmeldung vor Ort vor.
  • Er steht in keinem Arbeitsverhältnis der GEZ (daher haben sie keinen GEZ-Ausweis)
  • Er ist im Auftrag der Rundfunkanstalten unterwegs (daher hat er z.B. einen NDR-Ausweis)
  • Er ist freier, selbständiger Arbeiter der Erfolgsprovisionen erhält „Der Rundfunkgebührenbeauftragte“ weiterlesen

Rundfunkgebührenzahler Podcast

Ab sofort kann man Rundfunkgebuehrenzahler.de nicht nur lesen, sondern auch hören.
Die Verbreitung schneller DSL-Anschlüsse und machen das Medium Internet für Audio- und Videoübertragungen immer interessanter. Daher habe ich mir gedacht, die wichtigsten Neuigkeiten und die brennendsten Fragen in Sachen Rundfunkgebühren auch als Podcast bereit zu stellen. Momentan bereite ich alles technisch vor und hoffe in kürze die erste Ausgabe online stellen zu können.

Wer sich an diesem Projekt beteiligen möchte kann mir gerne seine Beiträge senden oder mich kontaktieren.
Wie ich bereits vor einigen Jahren prophezeit habe, haben sich die gebührenpflichtigen, öffentlich-rechtlichen Rundfunksender im Internet breit gemacht. Auch wenn es sich bei dieser Verbreitung nicht um Rundfunk handelt, velangen die Sendeanstalten für ihre Programme ab 2007 auch Rundfunkgebühren für PC-Besitzer.

In dem ersten Podcast wird es genau um dieses Thema gehen.

Anmeldungen durch Gebührenbeauftragte nicht zulässig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab einem Kläger recht, der durch einen Gebührenbeauftragten Zwangsangemeldet wurde.
Das von einem Beauftragten der Rundfunkanstalt ausgefüllte Anmeldeformular ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO (a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 – 7 K 2014/98.MZ -, NVwZ 2000, 228).
Es erbringt daher keinen vollen Beweis über die darin beurkundeten Wahrnehmungen des Beauftragten.
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Rundfunkgebührenpflicht verfassungsgemäß

BVerfG – 1999-09-06 – 1 BvR 1013/99: Öffentlich-rechtliche Rundfunkgebühren müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Besitzer des Fernsehgerätes gar keine öffentlich-rechtlichen Programme empfangen will.

Eine Hotelbesitzerin hatte argumentiert, die öffentlich-rechtlichen Sender könnten etwa durch technische Vorkehrungen selbst verhindern, dass in ihren Hotelräumen Sendungen öffentlich-rechtlicher Anstalten empfangen werden. Gebühren wolle sie für ohnehin nicht benutzte Sender jedenfalls nicht zahlen. Das Bundesverfassungsgericht entschied indessen, die Gebührenpflicht sei zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit notwendig und daher – unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten der Gerätebesitzer – verfassungsrechtlich zulässig. Nur durch diese Art der Finanzierung könnten die Sender unabhängig bleiben.

Kosten für Autoradio und Rundfunkgebühren sind als Fahrtkosten abzugsfähig

Wer die Aufwendungen für berufliche Fahrten einzeln nachweist, kann auch die Kosten für ein Autoradio und die Rundfunkgebühren absetzen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass das Radio neben den Verkehrsinformationen ein vielfältiges Programm anbiete. Entscheidend sei, dass das Autoradio eine ganz andere Funktion erfülle als ein im Privathaushalt genutztes Rundfunkgerät.

Finanzgericht Düsseldorf Datum: 05.07.2000 Aktenzeichen: 15 K 303/98 E

Rundfunkgebühren bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Eine Frau lebte mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern über Jahre hinweg wie eine „richtige vierköpfige Familie“ zusammen. Der Mann zahlte die Gebühren für die in der Wohnung betriebenen Fernseh- und Radiogeräte. Nachdem die Einzugszentrale (GEZ) erfahren hatte, dass in dem auf die Frau zugelassenen PKW ein Autoradio betriebsbereit eingebaut ist, verlangte sie von dieser die Zahlung der entsprechenden Rundfunkgebühren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hielt die Heranziehung zu den erhobenen Gebühren für rechtmäßig. Der Gesetzgeber sieht in zulässiger Weise eine sogenannte “ Zweitgerätfreiheit“ innerhalb einer häuslichen Lebensgemeinschaft nur für verheiratete Ehepaare vor. In dem Ausschluss von nichtverheirateten Paaren von dieser Gebührenbefreiung sah das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim aus dem Jahre 1994.

Aktenzeichen 2S 919/94 Urteil des VG Karlsruhe vom 10.07.1997 4 K 4105/96 NJW 1998,2693

Das Gerücht vom Peilwagen

Dieses Gerücht hält sich hartnäckig und ist einfach nicht totzukriegen.
Technisch ist es zwar möglich. In der Praxis wird es jedoch nicht gemacht. Der technische Aufwand und die Gefahr einer Fehlmessung ist einfach viel zu groß.
Messungen werden in der Regel nur bei Funkstörungen und anderen technischen Gründen durchgeführt. Und die GEZ macht sowas nicht. Dafür ist die RegTP zuständig.
Die GEZ-Mitarbeiter behaupten gern, dass sie messen würden um ihre „Kunden“ zu verängstigen.

Keine Rundfunkgebührenbefreiung für Arbeitslosencaffee

Eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, die lediglich ambulante Betreuung gewährt, hat keinen Anspruch darauf, bezüglich der in der Einrichtung bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der sich nach seiner Satzung der beruflichen und sozialen Rehabilitation von Arbeitslosen widmet. Zu diesem Zweck unterhält er in Rheinhessen ein Arbeitslosencafé, das vorwiegend von Angehörigen gesellschaftlicher Randgruppen wie Nichtsesshaften, Obdachlosen, Straffälligen und Suchtabhängigen aufgesucht wird.

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