Ist Rundfunk über das Internet wirklich Rundfunk und damit gebührenpflichtig?
Diskussionen Sie über die Onlineaktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet.
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Ist Rundfunk über das Internet wirklich Rundfunk und damit gebührenpflichtig? BERLIN. Zu aktuellen Berichten über die anstehende Reform der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erklärt der Medienexperte der FDP-Bundestagsfraktion Hans-Joachim OTTO: “Die FDP fordert die Abschaffung der Rundfunkgebühr in ihrer bisherigen Form und die Auflösung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sollte durch eine allgemeine Medienabgabe finanziert werden, die von allen erwachsenen Bürgern mit eigenem steuerpflichtigem Einkommen getragen wird. Überlegungen, die Rundfunkgebühr durch eine Haushalts- und Betriebsstättenabgabe zu ersetzen, ist eine Absage zu erteilen. Denn die Definition, Identifikation und Kontrolle von Haushalten oder Betriebsgrößen würde das Problem der Existenz von GEZ-Schnüfflern nicht lösen, sondern den bürokratischen Kontrollaufwand eher noch vergrößern. weiter → ARD und ZDF betreiben mehr als 21 Fernsehsender und 53 Radiosender und für alle diese Sender dürfen Sie Gebühren zahlen, ob Sie diese Sender empfangen können oder nicht. Hinzu kommen noch diverse offene Kanäle, die nur lokal zu empfangen sind. Von vielen Sendern haben Sie bestimmt noch nie etwas gehört. Einige Sender sind nur mit einem Digitalempfänger oder über Kurzwelle empfangbar. Wer also keinen Digitalempfänger besitzt, müsste doch zumindest anteilig Gebühren für diese Sender von den Gesamtgebühren abziehen können. Die Ausuferung nimmt kein Ende! Auch im Internet machen sich die öffentlich-rechtlichen Sender breit. Auf Internetseiten und in letzter Zeit auch in Podcasts weiten die Sender um ARD, ZDF und Co ihre “Grundversorgung” aus. weiter → Mit Rundfunkgebühren werden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten finanziert, die ihren, durch den Rundfunk-Staatsvertrag geregelten, Auftrag erfüllen sollen. Die Gebührengelder werden für Programmkosten, Personalkosten, Verwaltungskosten, Landesmedienanstalten, Verwertungs- und Übertragungsrechten etc. verwendet. Auch die Aufwendungen durch die GEZ werden von Gebührengeldern finanziert. Wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält ist damit automatisch zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung werden z.Zt. folgende Gebühren monatlich erhoben: weiter → Der Ärger ist groß beim Blick auf den Kontoauszug. Noch ärgerlicher ist die ständig steigende Rundfunkgebühr und die immer weiter ausufernde Ausweitung der Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Anstalten. In diesem Beitrag möchte ich einmal auflisten, warum ich Rundfunkgebühren, wie wir sie heute kennen, überflüssig und überzogen halte. weiter → Ab sofort kann man Rundfunkgebuehrenzahler.de nicht nur lesen, sondern auch hören. Wer sich an diesem Projekt beteiligen möchte kann mir gerne seine Beiträge senden oder mich kontaktieren. In dem ersten Podcast wird es genau um dieses Thema gehen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab einem Kläger recht, der durch einen Gebührenbeauftragten Zwangsangemeldet wurde. BVerfG – 1999-09-06 – 1 BvR 1013/99: Öffentlich-rechtliche Rundfunkgebühren müssen auch dann gezahlt werden, wenn der Besitzer des Fernsehgerätes gar keine öffentlich-rechtlichen Programme empfangen will. Eine Hotelbesitzerin hatte argumentiert, die öffentlich-rechtlichen Sender könnten etwa durch technische Vorkehrungen selbst verhindern, dass in ihren Hotelräumen Sendungen öffentlich-rechtlicher Anstalten empfangen werden. Gebühren wolle sie für ohnehin nicht benutzte Sender jedenfalls nicht zahlen. Das Bundesverfassungsgericht entschied indessen, die Gebührenpflicht sei zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit notwendig und daher – unabhängig von den Nutzungsgewohnheiten der Gerätebesitzer – verfassungsrechtlich zulässig. Nur durch diese Art der Finanzierung könnten die Sender unabhängig bleiben. Warum diese Seite? Da GEZ, Behörden, Justiz und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten so gut wie alle Proteste aus der Bevölkerung diktatorisch abschmettern, wurde diese Webseite als Gegenpol zu dieser staatlich verordneten Medienmacht ins Leben gerufen. Ziel dieser privaten Webseite Ich möchte mit dieser Seite allen Rundfunkgebührenzahlern und Rundfunkgebührenverweigerern ein Forum zum Meinungsaustausch bieten und Anregungen für eine sinnvolle Reformierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks liefern. Außerdem erwarte ich mehr Gerechtigkeit beim Gebühreneinzug. Die Seite soll vor dem Hintergrund weiterer Gebührenanhebungen und Programmausweitungen, bis hin zur Gebührenpflicht für Internet-PCs, die Ausuferung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Kosten der Rundfunkgebührenzahler offenlegen und zum Nachdenken anregen. Was Sie von dieser Seite nicht erwarten können “www.rundfunkgebuehrenzahler.de” ist eine rein private Initiative und wird weder von der GEZ betrieben, noch wurde Sie von dieser in Auftrag gegeben. Diese Seite stiftet nicht zum “schwarzsehen” an. Beiträge im Forum dieser Webseite geben nicht immer die Meinung der Seitenbetreiber wieder! Verantwortlich ist immer der jeweilige Autor des Beitrages. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich keine Rechtsberatung geben kann und darf. Bitte rufen Sie auch nicht die im Impressum angegebene Telefonnummer für Rechtsfragen an. Ich gebe keine Beratung und Tipps am Telefon. Sämtliche Informationen die ich geben kann finden Sie auf dieser Webseite. Private Rundfunkveranstalter können für die Rundfunkgeräte, die sie zur redaktionellen Arbeit bereithalten, Befreiung von den Rundfunkgebühren verlangen. Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Ein privater Rundfunkveranstalter aus Rheinhessen hatte vom Südwestrundfunk Gebührenbefreiung für mehrere Fernseh- und Videogeräte begehrt. Die Geräte werden z.B. eingesetzt, um das zur Erstellung der Filmbeiträge dienende Bildmaterial zu sichten. Der Beklagte lehnte die Befreiung unter Hinweis darauf ab, dass nur solche Geräte von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könnten, die für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke genutzt würden. Die Klägerin setze die Geräte aber für die inhaltliche Arbeit ein, dies sei von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst. |
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