Ein Gericht entschied, dass auch der Discountmarkt bei Sonderaktionen Rundfunkgebühren zahlen muss
dpa – Lebensmittel-Discounter müssen Rundfunkgebühren zahlen, wenn sie bei Sonderaktionen Radiogeräte verkaufen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am Montag in Mannheim entschieden. Der Discounter Aldi, der zuweilen auch Radio- und Fernsehgeräte anbietet, hatte sich in dem Verfahren gegen die Gebührenforderung des Südwestrundfunks (SWR) gewehrt.
Der VGH bestätigte die Einschätzung des Senders, dass Aldi bei solchen Verkaufsaktionen mit einem Radio- und Fernsehfachgeschäft gleichzusetzen ist.
Die Gebührenpflicht sei nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag allein an die technisch bestehende Möglichkeit zur Inbetriebnahme von Geräten geknüpft, erklärten die Mannheimer Richter zur Begründung. Aldi hatte argumentiert, Elektrohändler hätten Rundfunk- und Fernsehgeräte regelmäßig in ihrem Sortiment. Außerdem könnten die Geräte dort ausprobiert werden. In den Aldi-Filialen hingegen sei es nicht möglich, die Waren auszupacken und zu benutzen. Bei herkömmlichen Elektrohändlern werden Rundfunkgebühren für ein Gerät pro Filiale fällig.
Laut VGH gilt die Gebührenpflicht auch dann, wenn die Geräte in den Verkaufsstellen auf Grund firmeninterner Anweisung ausschließlich originalverpackt verkauft werden und keine Testvorführungen stattfinden. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag komme es beim gewerblichen Verkauf von Radiogeräten nicht darauf an, ob Programme tatsächlich empfangen würden oder eine entsprechende Absicht bestehe.
Das Verwaltungsgericht in Stuttgart hatte im Herbst 2001 entschieden, dass der Lebensmittel-Discounter keine Rundfunkgebühren zahlen muss. Gegen dieses Urteil hatte der SWR Rechtsmittel eingelegt. Das VGH-Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision wurde zwar nicht zugelassen. Es besteht aber die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.
(Az.: 2 S 699/02)