Die GEZ-Werbespot(t)s imWandel der Zeit

Schon seit 4 Jahrzehnten versucht die GEZ mit Werbespots für Verständnis gegenüber den Zwangsgebühren zu werben. Es ist schon erstaunlich, dass die GEZ überhaupt werben muss. Damit beweist sie, dass sie ein „Produkt“ anbietet, welches der Kunde nicht von selbst verlangt oder benötigt. Wenn Rundfunkgebühren wirklich so selbstverständlich wären müsste sie nicht werben. Ich bin gespannt, ob auch bald das Finanzamt Werbespots für Steuersünder produziert… „Die GEZ-Werbespot(t)s imWandel der Zeit“ weiterlesen

Sender im Überfluss

ARD und ZDF betreiben mehr als 21 Fernsehsender und 53 Radiosender und für alle diese Sender dürfen Sie Gebühren zahlen, ob Sie diese Sender empfangen können oder nicht. Hinzu kommen noch diverse offene Kanäle, die nur lokal zu empfangen sind. Von vielen Sendern haben Sie bestimmt noch nie etwas gehört. Einige Sender sind nur mit einem Digitalempfänger oder über Kurzwelle empfangbar. Wer also keinen Digitalempfänger besitzt, müsste doch zumindest anteilig Gebühren für diese Sender von den Gesamtgebühren abziehen können.

Die Ausuferung nimmt kein Ende! Auch im Internet machen sich die öffentlich-rechtlichen Sender breit. Auf Internetseiten und in letzter Zeit auch in Podcasts weiten die Sender um ARD, ZDF und Co ihre „Grundversorgung“ aus. „Sender im Überfluss“ weiterlesen

Rundfunkgebühren

Mit Rundfunkgebühren werden öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten finanziert, die ihren, durch den Rundfunk-Staatsvertrag geregelten, Auftrag erfüllen sollen. Die Gebührengelder werden für Programmkosten, Personalkosten, Verwaltungskosten, Landesmedienanstalten, Verwertungs- und Übertragungsrechten etc. verwendet. Auch die Aufwendungen durch die GEZ werden von Gebührengeldern finanziert.

Wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält ist damit automatisch zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet. Unabhängig von der tatsächlichen Nutzung werden z.Zt. folgende Gebühren monatlich erhoben: „Rundfunkgebühren“ weiterlesen

Gründe für eine Abschaffung der Rundfunkgebühren

Der Ärger ist groß beim Blick auf den Kontoauszug. Noch ärgerlicher ist die ständig steigende Rundfunkgebühr und die immer weiter ausufernde Ausweitung der Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Anstalten. In diesem Beitrag möchte ich einmal auflisten, warum ich Rundfunkgebühren, wie wir sie heute kennen, überflüssig und überzogen halte. „Gründe für eine Abschaffung der Rundfunkgebühren“ weiterlesen

Der Rundfunkgebührenbeauftragte

Ein Rundfunkgebührenbeauftragter ist eine Person, die ähnlich wie ein Vertreter an Türen von Privathaushalten und Firmen klingelt um Auskunft über „zum Empfang bereitgehaltener“ Geräte einzuholen.

  • Bei nicht angemeldeten Geräten nehmen sie die Anmeldung vor Ort vor.
  • Er steht in keinem Arbeitsverhältnis der GEZ (daher haben sie keinen GEZ-Ausweis)
  • Er ist im Auftrag der Rundfunkanstalten unterwegs (daher hat er z.B. einen NDR-Ausweis)
  • Er ist freier, selbständiger Arbeiter der Erfolgsprovisionen erhält „Der Rundfunkgebührenbeauftragte“ weiterlesen

Anmeldungen durch Gebührenbeauftragte nicht zulässig

Das Verwaltungsgericht Stuttgart gab einem Kläger recht, der durch einen Gebührenbeauftragten Zwangsangemeldet wurde.
Das von einem Beauftragten der Rundfunkanstalt ausgefüllte Anmeldeformular ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO (a.A. VG Mainz, Urteil vom 6.5.1999 – 7 K 2014/98.MZ -, NVwZ 2000, 228).
Es erbringt daher keinen vollen Beweis über die darin beurkundeten Wahrnehmungen des Beauftragten.
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Kosten für Autoradio und Rundfunkgebühren sind als Fahrtkosten abzugsfähig

Wer die Aufwendungen für berufliche Fahrten einzeln nachweist, kann auch die Kosten für ein Autoradio und die Rundfunkgebühren absetzen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt den Werbungskostenabzug nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass das Radio neben den Verkehrsinformationen ein vielfältiges Programm anbiete. Entscheidend sei, dass das Autoradio eine ganz andere Funktion erfülle als ein im Privathaushalt genutztes Rundfunkgerät.

Finanzgericht Düsseldorf Datum: 05.07.2000 Aktenzeichen: 15 K 303/98 E

Rundfunkgebühren bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Eine Frau lebte mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern über Jahre hinweg wie eine „richtige vierköpfige Familie“ zusammen. Der Mann zahlte die Gebühren für die in der Wohnung betriebenen Fernseh- und Radiogeräte. Nachdem die Einzugszentrale (GEZ) erfahren hatte, dass in dem auf die Frau zugelassenen PKW ein Autoradio betriebsbereit eingebaut ist, verlangte sie von dieser die Zahlung der entsprechenden Rundfunkgebühren. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hielt die Heranziehung zu den erhobenen Gebühren für rechtmäßig. Der Gesetzgeber sieht in zulässiger Weise eine sogenannte “ Zweitgerätfreiheit“ innerhalb einer häuslichen Lebensgemeinschaft nur für verheiratete Ehepaare vor. In dem Ausschluss von nichtverheirateten Paaren von dieser Gebührenbefreiung sah das Gericht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Damit folgt das Gericht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim aus dem Jahre 1994.

Aktenzeichen 2S 919/94 Urteil des VG Karlsruhe vom 10.07.1997 4 K 4105/96 NJW 1998,2693