Goldene Regeln für die Begegnung mit einem Rundfunkgebührenbeauftragten

Bei der Konfrontation mit einem Rundfunkgebührenbeauftragten der Rundfunkanstalten vor der eigenen Haustür gibt es immer Unsicherheiten. Wie verhalte ich mich? Welche Rechte habe ich? Für etwas mehr Sicherheit in dieser Situation könnten die „goldenen Regeln“ sorgen.

1. Nicht hereinlassen
Sie haben nicht die Verpflichtung (auch wenn er es erzählt) den Gebührenbeauftragten in Ihre Wohnung zu lassen. Wenn Sie dies nicht möchten haben Sie das Recht ihm den Zutritt zu verweigern. Das Grundgesetz garantiert Ihnen die Unverletzlichkeit der Wohnung!

2. Ausweis zeigen lassen
Falls Sie sich doch zu einem Gespräch einlassen möchten, lassen Sie sich den Ausweis des Gebührenbeauftragten zeigen. Er muss Ihnen den Ausweis zeigen. Der Ausweis wird von Ihrer örtlichen Rundfunkanstalt (z.B. NDR) ausgestellt, nicht von der GEZ! Wichtig! Bleiben Sie immer freundlich, beschimpfen und beleidigen Sie ihn nicht (auch wenn Sie es gerne möchten)! Sie haben das Hausrecht – Der Gebührenbeauftragte muss sich fügen. Sollten Sie von ihm bedrängt, eingeschüchtert, belogen oder beleidigt werden, können Sie selbstverständlich Hilfe von der Polizei anfordern.

3. Geräte erst seit heute
Geben Sie keine Auskünfte, seit wann Sie im Besitz von Empfangsgeräten sind. Falls Sie sich dennoch zu einer Anmeldung überreden lassen, geben Sie auf jeden Fall an, dass Sie die Geräte erst heute oder vor einigen Tagen angeschafft haben. Sie zahlen sonst für mehrere Jahre rückwirkend.

4. Gebührenpflicht
Die deutlich sichtbare Sat-Antenne, ein vorhandener Kabelanschluß oder der Besitz eines Autos sind kein ausreichender Beweis für den Empfang von Rundfunkprogrammen. Lediglich der Besitz oder die Nutzung von Empfangsgeräten wie TV, TV-Karte, (Auto-)Radio etc. verpflichten zur Auskunft gegenüber den Rundfunkanstalten bzw. der GEZ und somit zur Zahlung der Rundfunkgebühr.

5. Märchen Peilwagen
Glauben Sie nicht daran. Immer wieder wird Ahnungslosen dieses Märchen aufgetischt um sie einzuschüchtern. Es gibt zwar Peilwagen, diese werden aber nicht zum Aufspüren von nicht angemeldeten Geräten eingesetzt.

6. Märchen Polizei
Droht Ihnen der Gebührenbeauftragte mit der Polizei, zeigen Sie Ihn am Besten gleich bei dieser an. Dies ist auch eine beliebte Masche der Einschüchterung.

7. Märchen Sperrdose
Lassen Sie sich auf keine Diskussion um eine Sperrdose ein. Niemand außer dem Kabelbetreiber bzw. von ihm beauftragte Installateure dürfen an Ihren Kabelanschluß ran. Gewöhnlich kündigen diese sich vorher an. Prüfen Sie das genau.

8. Termine
Sie bestimmen Ihren Tagesablauf UND Sie haben die Kontrolle. Lassen Sie sich keinen Termin aufzwingen. Wenn Sie keine Zeit haben, muss der Gebührenbeauftragte so oft wieder kommen, bis es Ihnen einmal passt. Notfalls können Sie den Termin auch ganz verweigern und sich direkt an die Rundfunkanstalt bzw. an die GEZ wenden.

HINWEIS:
Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ist nicht als zwingende und rechtlich einwandfreie Verhaltensanleitung gedacht und fordert auch nicht zu ungesetzlichem Verhalten auf. Das Verhalten eines Einzelnen gegenüber eines Gebührenbeauftragten wird immer aus der jeweiligen persönlichen Situation bestimmt. Für Fehlverhalten oder Fehlinterpretationen kann der Autor nicht haftbar gemacht werden.

7 Antworten auf „Goldene Regeln für die Begegnung mit einem Rundfunkgebührenbeauftragten“

  1. Teilnehmer – Nummer: 000 000 000
    ABMELDUNG vom dortigen Zwangsgebühren- Erhebungssystem
    _

    Sehr geehrte „GEZ“.

    Hiermit melde ich mich und meine Familie mit sofortiger Wirkung von Ihrem Zwangsgebühren-Erhebungs-system ab und widerrufe gleichzeitig meine Ihnen seinerzeit gegebene Einzugsermächtigung.

    Begründung:
    Sie nennen sich „Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland“ und berufen sich auf einen mit dieser geschlossenen „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“. Staats-verträge sind internationale Verträge zwischen mindestens zwei Staaten. Sie, die GEZ, sind aber kein Staat und mit Ihnen ist auch kein Vertrag geschlossen worden. Andererseits ist die „Bundesrepublik Deutschland“ („BRD“) selbst auch kein Staat, dazu mangelt es ihr nach Staats- und Völkerrecht an drei entscheidenden Kriterien, nämlichen an einem eigenen Staatsvolk, an einem eigenen Territorium und an einer von einem souveränen Volk in freier Entscheidung beschlossenen eigenen Verfassung!

    Diese drei entscheidenden Kriterien treffen aber eindeutig auf die „BRD“ nicht zu! Die hier im Lande lebenden Deutschen sind keine „Bundesbürger“, wie diese immer wieder wahrheitswidrig bezeichnet werden, sondern insgesamt Reichsbürger und haben als solche ausschließlich die Staatsangehörigkeit des nach wie vor exis-tenten Staates (2.) DEUTSCHES REICH gemäß § 1 RuStAG! Die Existenz des Staates Deutsches Reich ergibt sich u.a. auch aus BVerfGE 2 BvF 1/73 vom 31.07.1973. Also sind die hier lebenden Deutschen insgesamt das Staatsvolk des Staates (2.) DEUTSCHES REICH und keinesfalls das der „BRD“! Somit verfügt die „BRD“ über kein eigenes Staatsvolk! Auch ich, der Unterzeichner, habe seit meiner Geburt ausschließlich und allein die Staatsangehörigkeit (2.) DEUTSCHES REICH!

    Das Territorium des nach wie vor existenten Völkerrechtssubjekts DEUTSCHES REICH erstreckt sich in seinen Grenzen vom 31.12.1937, wie dieses seinerzeit die Besatzungsmächte festgelegt haben und sich u.a. auch aus Art. 116 Abs. 1 „GG“ ergibt. Hingegen befand sich das Gebiet der „BRD“, in welchem das „Grundgesetz“ („GG“) bis zum 17.07.1990 Gültigkeit hatte, lediglich im westlichen Teil des Territoriums des Staates DEUTSCHES REICH. Da auf dem selben Territorium jeweils nur ein Staat existieren kann und die Existenz des Staates DEUTSCHES REICH von den Besatzungsmächten und auch völkerrechtlich anerkannt ist und auch das „Bundes-verfassungsgericht“ in mehreren Urteilen entsprechend entschieden hat, gibt es nur einen Deutschen Staat, nämlich das DEUTSCHE REICH in seinen Grenzen vom 31.12.1937! Weil dessen letzte Regierung am 23.05.1945 völkerrechtswidrig verhaftet und teilweise hingerichtet worden ist, ist das DEUTSCHE REICH seit dem nach wie vor zwar handlungsberechtigt aber – mangels vorhandener Administration – nicht handlungsfähig. Daraus ergibt sich, die sogenannte „BRD“ verfügt über kein eigenes Staatsgebiet, sie ist belegen auf dem westlichen Territorium des Staates DEUTSCHES REICH!

    Die „BRD“ hat auch nie über eine Verfassung verfügt und hat eine solche bis heute nicht, auch wenn dieses von „bundesdeutschen Politkern“ immer wieder wahrheitswidrig behauptet wird. Eine Verfassung nach rechts-staatlichen Grundsätzen ist die freie Entscheidung eines souveränen Volkes und beinhaltet die Rechtsnormen, die Aufbau und Tätigkeit des Gemeinwesens regeln. Eine derartige Verfassung hat die „BRD“ aber eindeutig nicht. Die „BRD“ hatte als Rechtsgrundlage lediglich das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, welches kraft der Waffengewalt der 3 westlichen Besatzungsmächte dem militärisch wehrlosen, in den 3 westlichen Besatzungszonen lebenden Teil des Deutschen Volkes aufgezwungen worden war. Es war also ein Diktat der westlichen Besatzungsmächte und eindeutig keine freie Entscheidung eines souveränen Volkes. Souverän ist das Deutsche Volk bis heute noch nicht, wie es sich zweifelsfrei u.a. auch aus Art. 125 „GG“ ergibt, wo es unter Ziffer 1 heißt: „soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt“. Danach bestehen also heute noch im DEUTSCHEN REICH Besatzungszonen! Bis zum heutigen Tage ist es dem Deutschen Volk verwehrt worden, an dem „Grundgesetz“ in irgendeiner Form mitzuwirken, hierüber zu entscheiden. Danach mangelt es der sogenannten „BRD“ auch an dem dritten Kriterium, um ein Staat zu sein. Die „BRD“ ist also seit ihrer völkerrechtswidrigen Errichtung auf dem westlichen Territorium des Staates DEUTSCHES REICH im Mai 1949 durch die 3 westlichen Besatzungsmächte, nichts anderes als ein besatzungs-rechtliches Selbstverwaltungskonstrukt mit staatsähnlichem Charakter, ein Pseudostaat!

    Damit ist festgestellt, daß die „BRD“ im völkerrechtlichen Sinne kein Staat ist und dem gemäß auch keine rechtsverbindlichen Staatsverträge schließen kann. Das bezieht sich auch auf den von Ihnen in Anspruch genommen sogenannten „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“.

    Hinzu kommt noch, daß der Pseudostaat „BRD“, die sogenannte „Bundesrepublik Deutschland“ seit dem 18.07.1990, 00:00 h, keine Rechtsgrundlage mehr hat. Sie ist seit dem, nach Staats- und Völkerrecht, nicht mehr handlungsberechtigt und damit de jure erloschen! Die Grundlage für diesen Tatbestand ist, daß am 17.07.1990 bei den „4 + 2-Gesprächen“ in Paris, den als solche bezeichneten „Wiedervereinigungsverhand-lungen“, die im tatsächlichen Ergebnis aber keine waren, folgendes geschehen war.

    Vom obersten Exekutivorgan der „BRD“, der Besatzungsmacht USA, vertreten durch deren damaligen Außenminister James Baker, wurde dem damaligen Außenminister der „BRD“, Hans-Dietrich Genscher, mitgeteilt, daß die Präambel und der Art. 23 a.F. der bis dahin geltenden Rechtsgrundlage der „BRD“, dem „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“, mit Wirkung zum 18.07. 1990, 00:00 h, aufgehoben sei. Zuvor hatte das oberste Exekutivorgan der „DDR“, die UdSSR, vertreten durch deren damaligen Außen-minister Eduard Schewardnaze, dem damaligen Außenminister der „DDR“, Markus Meckel, mitgeteilt, daß die Staatsangehörigkeit zur „DDR“ und deren Verfassung zum 18.07.1990, 00:00 h, aufgehoben sei.

    Mit der ersatzlosen Streichung des Art. 23 a.F. am 17.07.1990, des unter westlicher Besatzungshoheit ent-standenen „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ (BGBl. II vom 23.09.1990, S. 885 ff), war in dem Moment auch der territoriale Geltungsbereich des „GG“ erloschen und damit aber auch die Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der sogenannten „Bundesrepublik Deutschland“! Durch den Fortfall seiner Rechtsgrundlage, dem „GG“, war – nach Staats- und Völkerrecht – das provisorische, besatzungs-rechtliche Selbstverwaltungskonstrukt, der Pseudostaat „BRD“, seit dem Moment de jure erloschen! Ein Grundgesetz ohne Angabe seines territorialen Erstreckungsgebietes gilt aber nirgendwo! Das „Bundesver-fassungsgericht“ hatte u.a. mit seiner Entscheidung 2 BvF 1/73 vom 31.07.1973 festgestellt, daß sich die Hoheitsgewalt der „BRD“ auf den Geltungsbereich des „GG“ erstreckt, wie dieser in seinem Artikel 23 definiert worden war. Da ein Geltungsbereich des „GG“ in diesem aber nicht mehr angegeben ist, gibt es seit dem auch kein Gebiet mehr, wo es gilt. Damit gibt es seit dem 18.07.1990 auch kein Gebiet mehr, in welchem eine „Regierung“ der „BRD“ zu staatspolitischen Handlungen jeglicher Art berechtigt wäre, eine Hoheitsgewalt auszuüben. Demzufolge haben sämtliche Organe der „BRD“, zu denen auch „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ wie die GEZ gehören, keine Rechtsgrundlage mehr!

    Beim Geltendmachen der von Ihnen geforderten Gebühren berufen Sie sich auf den vorstehend angeführten, mit der „BRD“ geschlossenen „Rundfunkgebührenstaatsvertrag“. Aus diesem ergibt sich aber an keiner Stelle, daß Ihre Institution – die GEZ – legitimiert ist, Gebühren für den Empfang von Rundfunksendungen zu erheben und auch zu kassieren. Eine entsprechende Legitimation haben Sie mir gegenüber bisher nicht nachgewiesen. Mangels dieser Legitimation haben Sie also in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund von mir Gebühren verlangt und erhalten. Unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften nach dem BGB fordere ich diese von mir zu Unrecht gezahlten Gebühren gem. § 7 Abs. 4, Satz 1 RGebStV von der GEZ daher zurück.

    Sollten Sie der Auffassung sein, daß meine Ausführungen unzutreffend sind treten Sie bitte den Beweis an, daß Sie zu Recht (nach welchem gültigen Recht?) von mir Gebühren erheben dürfen. Sollte ich bis zum 00.00.2006* bei mir eingehend nichts von Ihnen hören, werde ich dieses als nonverbale Bestätigung der Richtigkeit meiner Ausführungen Ihrerseits werten und dann davon ausgehen, daß Sie meine Abmeldung akzeptiert haben sich die Sache damit insgesamt erledigt hat. (Quid tacet, consentire videtur.)

    Mit freundlichem Gruß

    Mustermann

    Mustermann

    1. ein Gebührenbeauftragter,also eine Privatperson,der oftmals Selbstständiger ist, hat keine hoheitlichen Aufgaben und kann schon gar keine hoheitliche Rechte haben.Selbst die GEZ, die eine reine GmbH ist,hat keine hoheitlichen Rechte.

  2. Es geht uns nicht darum, die oftmals kritische Diskussion über das System der Rundfunkfinanzierung zu unterbinden. Bekanntlich funktionieren Diskussionen aber dann am besten, wenn sie auf der richtigen Fakten-Grundlage geführt werden. Daher möchten wir sachlich und vor allem richtig darüber informieren, welche Rechte und Pflichten tatsächlich bestehen, wenn ein Rundfunkgebührenbeauftragter vor der Tür steht:

    1. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag unterliegen alle, die ein Rundfunkgerät bereit halten, einer gesetzlichen Anzeigepflicht. Wenn Geräte vorhanden sind, muss man diese selbständig anmelden und dabei neben Name, Geburtsdatum, Anschrift etc. auch mitteilen, welche und wie viele Geräte man wo zum Empfang bereit hält. Diese Angaben muss man sogar nachweisen, wenn es verlangt wird, z.B. durch Quittungen über Ankauf und Verkauf eines Geräts.

    2. Kommt der Gebührenbeauftragte vorbei, darf er für die Landesrundfunkanstalten von Rundfunkteilnehmern oder von Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Geräte zum Empfang bereit halten und ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind, Auskunft über solche Tatsachen verlangen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen. Man ist also zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet, ob und welche Geräte seit wann zum Empfang bereit gehalten werden. Die Auskünfte können auch von Personen verlangt werden, die mit dem Rundfunkteilnehmer oder der Person, bei der noch nicht angemeldete Geräte zu vermuten sind, zusammenleben.

    3. Gebührenbeauftragte haben hoheitliche Rechte, dürfen also Anzeigen über Rundfunkgeräte entgegen nehmen und Auskünfte verlangen. Sie haben aber keine Befugnis, die Wohnung gegen den Willen des Berechtigten zu betreten oder eine Hausdurchsuchung durchzuführen.

    4. Fazit: Man kann gerne kritisch über das Gebührensystem denken und neue, vielleicht sogar bessere Ideen entwickeln. Aber seine Geräte nicht anzumelden oder einem Gebührenbeauftragten gegenüber falsche Angaben zu machen, ist kein „gutes Recht“, sondern ein klarer Verstoß gegen gesetzliche Grundlagen, die für alle gelten.

    5. Übrigens haben Umfragen und Untersuchungen ergeben, dass die Zahl der „Schwarzseher/hörer/nutzer“ deutlich niedriger ist, als es diese Gruppe selbst vermutet. Es ist nicht die breite Masse, die sich der Rundfunkgebühr entzieht, sondern über 90% aller privaten Rundfunkteilnehmer kommen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach.

    Südwestrundfunk, Abteilung Rundfunkgebühren

Schreibe einen Kommentar zu Shunrar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.